- Beschluss vom 06.11.08 IV B 126/07 -
- Beschluss vom 06.11.08 IV B 127/07 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 6. November 2008 IV B 126/07 und IV B 127/07 zwei Verfahren über die Anerkennung der Verluste von Filmfonds an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, weil er eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für nötig hielt.
In beiden Fällen ging es noch nicht um die endgültige Anerkennung der Verluste, sondern nur um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Vollzug der Bescheide, mit denen der Verlust nicht anerkannt wird. In den Hauptsacheverfahren hat das Finanzamt noch nicht abschließend entschieden.
Der Sache nach ist streitig, ob die Einlagen der Anleger vereinbarungsgemäß vollständig für die Produktion von Filmen verwendet wurden oder ob ca. 80 % der Einlagen lediglich bei einer Bank angelegt und nur 20 % in die Filmproduktion investiert wurden. Der letztgenannten Ansicht war ein Strafgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen die Initiatoren der Fonds gefolgt und hatte die Initiatoren wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Weil die Fonds die Richtigkeit des Strafurteils bestritten, hielt der BFH eigene Sachverhaltsermittlungen in den anhängigen Verfahren für erforderlich und übertrug diese dem FG. Dieses wird aufgrund konkreter Hinweise des BFH auch erneut zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Verluste selbst dann nicht anzuerkennen wären, wenn die Einlagen vollständig für die Filmproduktion eingesetzt worden sein sollten.
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