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Pressemitteilung Nr. 120/2008 vom 10. Dezember 2008


Umsatzsteuer beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und Versicherungen

- Urteil vom 30.10.08 V R 44/07 -

Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu den Umsatzsteuerbefreiungen beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen und von Versicherungen Stellung genommen und sich dabei wesentlichen Grundsätzen eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Oktober 2008 nicht angeschlossen.

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten Vermittlern beim Vertrieb von Fondsanteilen als Vermittlung von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerfrei ist. Der BFH verneinte dies, da das Umsatzsteuergesetz (UStG) keine allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen beim Vertrieb von Gesellschaftsanteilen enthält. Es liege auch keine nach dem UStG steuerfreie Vermittlung vor, da sich diese auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen müsse.

Da sich der Kläger im Revisionsverfahren darauf berief, dass die von ihm erbrachten Leistungen nach einem jüngst ergangenen BMF-Schreiben steuerfrei wären, wenn er nicht Fondsanteile, sondern Versicherungen vermittelt hätte, hatte sich der BFH hierzu zu äußern und stellte dabei klar, dass Leistungen auch beim Vertrieb von Versicherungen nur steuerfrei sind, wenn ein Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen vorliegt. Leistungen, die sich darauf beschränken, nachgeordnete Versicherungsvertreter zu betreuen, zu schulen und zu überwachen, sind daher entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis umsatzsteuerpflichtig. Dem Urteil dürfte erhebliche Bedeutung für den Fonds- und Versicherungsvertrieb zukommen.


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