Der 1955 geborene Beschwerdeführer war seit 1972 Polizeibeamter des
Landes Niedersachsen. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte die
Verwaltung und Abrechnung der in der Dienststelle eingenommenen
Verwarngelder. Im Sommer 2003 verwendete er hiervon 1200 € zur
Begleichung privater Verbindlichkeiten. Aus diesem Grunde wurde er mit
Urteil des Verwaltungsgerichts vom September 2005 vom Dienst entfernt.
Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beschwerdeführers
wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass seine
Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig sei. Es handle sich um ein
einmaliges Versagen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die von ihm
begangene Pflichtverletzung innerhalb der "internen Kultur" des
Polizeiapparates nicht mehr den gleichen Stellenwert wie zu früheren
Zeiten habe, was schon die Existenz des Begriffs
"Niedersachsen-Darlehen" verdeutliche.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insbesondere
stellen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bewertung des
rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des Dienstherrn in
Polizistenkreisen die Schuldangemessenheit und Verhältnismäßigkeit der
verhängten Disziplinarmaßnahme nicht in Frage. Würde man dem folgen, so
wären die Disziplinarbehörden schon aus generalpräventiven Gründen zur
Durchsetzung der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des
Berufsbeamtentums verpflichtet und könnte schon dies die verhängte
Maßnahme rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf ein Recht
auf eine "zweite Chance" beruft, welches seine Entfernung aus dem
Dienst verbiete, ist darauf hinzuweisen, dass auch in der
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Straftaten zum Nachteil des
Vermögens des Arbeitsgebers ohne weiteres die außerordentliche
fristlose Kündigung rechtfertigen.
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