Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt. Im August 2004 wurde er vom
Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Das
Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als
Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des
Beschwerdeführers blieben erfolglos.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die
Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden ist.
Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den
Beschwerdeführer stellt sich im Lichte des Schuldprinzips nicht als
unangemessen dar. In der jüngeren Rechtsprechung der
Disziplinargerichte wird schon der bloße Besitz kinderpornographischer
Darstellungen durchgängig als schweres Dienstvergehen gewertet. Im
Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes (z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer) geht die Tendenz in
der Rechtsprechung dahin, in diesen Fällen die Entfernung aus dem
Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen
abgesehen werden könne. Verfassungsrechtlich ist die in dieser
Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu
beanstanden. Insbesondere auch von Staatsanwälten muss erwartet werden,
nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum Schutz der
Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden
sind.
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