Die Beschwerdeführer, eine selbständige Rechtsanwältin sowie ein
selbständiger Arzt und seine Ehefrau, rügen eine zu niedrige
einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge insbesondere zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in den bis zum 31.12.2004
geltenden Fassungen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da ihnen vor
dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
Rentenbesteuerung vom 6. März 2002 und der Neuregelung der Besteuerung
der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende
Aussicht auf Erfolg fehlt.
Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Im Urteil vom 6. März 2002 hat das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen
bis zum 31.12.2004 hinzunehmen ist. Dem Gesetzgeber wurde
aufgegeben, eine Neuregelung mit Wirkung zum 1.1.2005 zu schaffen.
(vgl. Pressemitteilung Nr. 28 vom 6. März 2002).
Der Gesetzgeber hat den Gesetzgebungsauftrag zutreffend so
verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der
Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die
Besteuerung aller bestehenden Altersvorsorgesysteme aufeinander
abgestimmt wird. Daher beschränken sich die zum 1.1.2005 in Kraft
getretenen Regelungen des Alterseinkünftegesetzes nicht auf den
Bereich der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbständig Tätiger
aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Verfahrensgegenstand
des Urteils zur Rentenbesteuerung waren. Sie umfassen vielmehr den
gesamten Komplex der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen und schließen die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen mit ein.
Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von
Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die
Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt nicht mehr in Betracht. Das
Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 6. März 2002 darauf
verzichtet, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der
verschiedenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung von
Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Obwohl die
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht
Gegen-stand des Urteils vom 6. März 2002 waren, können die Rügen der
Beschwerdeführer schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen mit
Wirkung für die Veranlagung für Zeiträume vor 2005 keinen Erfolg
haben; denn jedenfalls im selben Umfang, wie dies den
Beamtenpensionären bis zum 31.12.2004 abverlangt wurde, hätten auch
die Beschwerdeführer als selbständig tätige Mitglieder von
berufsständischen Versorgungseinrichtungen die ungleiche Besteuerung
ihrer Altersvorsorge im Verhältnis zu nichtselbständig tätigen
Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung hinzunehmen.
2. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von
Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt
auch im Hinblick auf das Verbot doppelter Besteuerung nicht in
Frage.
Ob die einkommensteuerrechtlichen Regelungen in der Phase des
Aufbaus einer Alterversorgung vor Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes und die Regelungen in der Versorgungsphase
seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes insgesamt in
bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter
Besteuerung bewirken, ist hier nicht zu entscheiden; denn aus dem
Verbot doppelter Besteuerung lässt sich kein Anspruch auf eine
bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten.
Der Gesetzgeber kann dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch
einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase
Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb in den
Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die
Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.
(Zum Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen siehe
Pressemitteilung Nr. 32 vom 14. März 2008)
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