Die Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter, die sich gegen den
atomrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den
Betrieb des Bergwerks Konrad als Anlage zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle sowie die hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen richtet, wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Stadt Salzgitter ist im Hinblick auf die geltend
gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht
beschwerdefähig. Hinsichtlich der übrigen Rügen wurde die
Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet.
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