Bei dem 1946 geborenen Beschwerdeführer besteht ein Diabetes mellitus
mit der Folge einer organisch fixierten erektilen Dysfunktion. Zur
Behandlung seiner Erektionsstörungen beantragte er 1999 bei seiner
gesetzlichen Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme von Viagra. Auf
seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur
Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die
Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen. Durch das Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung seien mit Wirkung
ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der
erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet
wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus einem
Vergleich der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der
beihilfeberechtigten Beamten ableiten will, erschöpft sich die
Beschwerdebegründung in der Feststellung und Missbilligung der
Ungleichbehandlung, ohne zu den Strukturunterschieden zwischen
gesetzlicher Versicherung einerseits und Beihilfe und privater
Versicherung andererseits Stellung zu nehmen. Soweit er eine Verletzung
seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit rügt, setzt er sich weder
mit der angefochtenen Entscheidung des Bundessozialgerichts noch mit
der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsauseinander.
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