Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen
Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch
den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als
Bezugsberechtigten abgeschlossen. Als Versicherungsfall wird regelmäßig
die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vereinbart. Tritt der
Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende
Leistung in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs oder
als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen
Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende Versorgungsbezug aus
einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber wurde eine einmalige
Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von der
Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich
eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor
Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt
wurde. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 14. November 2003 sind die maßgeblichen
Bestimmungen zum 1. Januar 2004 geändert worden: Danach unterliegt die
als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr
uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung von Anfang
an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde.
Den beiden Beschwerdeführern war aus einer vom Arbeitgeber zu ihren
Gunsten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ein Betrag von
22.950,51 Euro bzw. 86.331,31 Euro ausbezahlt worden. Hierauf setzten
die Krankenkassen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich
29,07 Euro bzw. 107,19 Euro fest. Die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Heranziehung von
Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur
Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Es
kann kein wesentlicher Unterschied bezüglich der
beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten
Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
identischen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere
einmaligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, festgestellt
werden. Beide Leistungen knüpfen an ein Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnis an und sind Teil einer versicherungsrechtlich
organisierten, durch Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung,
welche dem Versicherten mit dem Eintritt des Versicherungsfalls einen
unmittelbaren Leistungsanspruch vermittelt. Ausgangspunkt der
gesetzlich angeordneten Gleichbehandlung der nicht wiederkehrenden
Leistungen mit den laufenden Versorgungsbezügen sind die mit dem
Versicherungsfall eintretende Erhöhung der Einnahmen des Versicherten
und ihr Ziel der Alterssicherung. Die im Beschäftigungsverhältnis
wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des
Erwerbslebens beruhende einmalig Zahlung einer Kapitalabfindung ist
nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher
Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung; sie unterscheiden
sich allein durch die Art der Auszahlung.
Die Beitragspflicht ist auch verhältnismäßig: Zwar stellt die auf zehn
Jahre begrenzte Beitragspflicht eine erhebliche Belastung der
Betroffenen dar. Sie hat jedoch keine grundlegende Beeinträchtigung der
Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge.
Schließlich verstößt die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige
Kapitalleistungen nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz.
Sie gestaltet ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis erst
mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen konnten die Betroffenen nicht
in den Fortbestand der die einmaligen Kapitalleistungen gegenüber einem
fortwährenden Versorgungsbezug privilegierenden Rechtslage vertrauen.
weitere Pressemitteilungen
|