Früher traten in Rheinland-Pfalz Polizeibeamte mit Vollendung des 60.
Lebensjahres in den Ruhestand. Seit dem 1. Januar 2004 sieht das
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz eine Altersgrenze von 60 Jahren nur
noch für Polizeibeamte vor, die mindestens 25 Jahre lang in bestimmten
Sonderfunktionen eingesetzt waren. Für alle anderen Polizeibeamten
wurde die Altergrenze je nach Laufbahngruppe und gestaffelt nach
Geburtsjahrgang heraufgesetzt. Die allgemeine Altersgrenze für Beamte
bildet das vollendete 65. Lebensjahr.
Der 1945 geborene Beschwerdeführer war zuletzt Kriminalhauptkommissar
im gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wendet sich
dagegen, dass seine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf
das 62. Lebensjahr festgesetzt wurde. Die 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu
Grunde:
Die Festsetzung der unterschiedlichen Altersgrenzen verstößt nicht
gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachten Grundsatz
des Berufsbeamtentums. Der Gesetzgeber kann für einzelne Beamtengruppen
besondere Altersgrenzen festsetzen. Er hat hier einen weiten
Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten
generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er
die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen
Beamtengruppe noch als gegeben ansieht. Es bestehen keine
Anhaltspunkte, dass eine Heraufsetzung der Altersgrenze für
Polizeibeamte, welche die allgemeine Altersgrenze für Beamte nicht
übersteigt, sondern für alle Polizeibeamte bis auf die Beamten im
höheren Dienst weiterhin darunter liegt, auf einer Fehleinschätzung
beruht, die mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbar wäre.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf
Gleichbehandlung verletzt. Der Gesetzgeber hat sich bei der
Neubewertung der Altersgrenze maßgeblich von Erwägungen zu den
Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Beamten und den besonderen
Belastungen seines Dienstes leiten lassen, die seit jeher bei der
Bestimmung der Altersgrenze eine Rolle gespielt haben. Sie sind
sachgerecht und geben zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlass.
Wenn die Neuregelung auch das Ziel einer Haushaltskonsolidierung
verfolgt, verbietet dies nicht eine systemgerechte Neubestimmung der
Altersgrenzen. Dabei stellt die niedrige Altersgrenze für Beamte, die
mindestens 25 Jahre lang besondere Funktionen wahrgenommen haben, eine
zulässige Differenzierung dar. Die Regelung trägt der besonderen
Belastung von Polizeibeamten in Sonderfunktionen wie dem
Wechselschichtdienst Rechnung. Bei den Beamten, die über einen längeren
Zeitraum besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt
sind, wird ein früherer Verlust der Leistungsfähigkeit vermutet.
Dagegen ist die Rufbereitschaft, die der Beschwerdeführer lange Zeit
ausgeübt hat, nach der zulässigen Einschätzung des Gesetzgebers nicht
mit denselben Belastungen verbunden. Auch die Staffelung der
Altersgrenze nach Geburtsjahrgängen erweist sich als
verfassungsrechtlich zulässige Differenzierung. Der Gesetzgeber hat
damit eine Übergangsregelung geschaffen, die den Interessen der Beamten
am Fortbestand der bisherigen Rechtslage umso größeres Gewicht
einräumt, je näher sie bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits dem
Ruhestandsalter waren.
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