Die gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen gerichteten
Verfassungsbeschwerden einer Raucherin und zweier Gastwirte hatten
keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur
Entscheidung angenommen, da die angegriffenen Regelungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 (vgl.
Pressemitteilung Nr. 78 vom 30. Juli 2008) entschieden, dass der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, ein striktes
Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Ein solch striktes Rauchverbot
gilt nach den bayerischen Regelungen zum Nichtraucherschutz für die
Innenräume öffentlich zugänglicher Gaststätten. Ausnahmen sind dabei
nicht vorgesehen. Das dem Gesetz zugrunde liegende Regelungskonzept
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Rauchverbot nicht für
Bier-, Wein- und Festzelte sowie vorübergehend genutzte Festhallen
gilt. Denn es handelt sich hierbei lediglich um eine bis zum Jahresende
2008 befristete Übergangsregelung.
Soweit das bayerische Gesetz für das Rauchverbot darauf abstellt, dass
die Gaststätte "öffentlich zugänglich" ist, und daraus in der Praxis
gefolgert wird, dass unter bestimmten Voraussetzungen (feste
Mitgliederstruktur mit bekanntem oder abrufbarem Mitgliederbestand,
Einlasskontrollen mit Zurückweisung von "Laufkundschaft", kein Erwerb
der Mitgliedschaft am Eingang der Gaststätte) "Raucherclubs" vom
Rauchverbot in Gaststätten nicht erfasst werden, ist damit keine
Verletzung der Berufsfreiheit der Gastwirte verbunden. Da die
Möglichkeit, einen "Raucherclub" einzurichten, nicht von
Voraussetzungen abhängig ist, die die Betreiber bestimmter Gruppen von
Gaststätten nicht erfüllen können, führt sie weder zu einer
Ungleichbehandlung noch zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen
für einzelne Sparten des Gastronomiegewerbes (wie etwa "Eckkneipen").
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