Mit Beschluss vom 7. November 2008 hat die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts die für den 8. November 2008 angemeldete
Demonstration "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der
deutschen Opfer!" unter Auflagen ermöglicht. Die einstweilige Anordnung
des Bundesverfassungsgerichts erging auf Antrag des Veranstalters gegen
eine Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, das ein
komplettes Versammlungsverbot des Polizeipräsidenten Aachen bestätigt
hatte. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte eine Eilentscheidung
des Verwaltungsgerichts Aachen aufgehoben, die die Demonstration
zugunsten der Versammlungsfreiheit mit der Maßgabe für zulässig
gehalten hatte, dass der Veranstalter der Versammlung, der ein
nationalsozialistisches Weltbild vertritt und propagiert, nicht selbst
als Redner und als Versammlungsleiter auftritt. Dem Antrag des
Veranstalters, die Versammlung nach der Maßgabe dieser Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Aachen zu ermöglichen, hat das
Bundesverfassungsgericht entsprochen.
Im Wesentlichen liegen der Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde:
Die Versammlung konnte nicht aus Gründen der "öffentlichen Ordnung"
verboten werden. Die Demonstration sollte in der zeitlichen Nähe des 9.
November 2008, des 70. Jahrestag der Novemberpogrome des Jahres 1938,
aber nicht genau an diesem Tag durchgeführt werden. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die
öffentliche Ordnung verletzt sein kann, wenn Rechtsextremisten einen
Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des
Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Gedenktag so
durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die
das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich
beeinträchtigten. Es hat jedoch im Hinblick auf das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit stets klargestellt, dass aus der bloßen zeitlichen
Nähe des Zeitpunkts der Versammlung zu einem solchen Gedenktag allein
eine solche provokative Wirkung nicht abgeleitet werden kann.
Auch Gründe der "öffentlichen Sicherheit" konnten ein
Versammlungsverbot als schwersten Eingriff in das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit nicht rechtfertigen. Erforderlich ist nämlich
stets eine auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Gefahrenprognose.
Hier lagen für ein Versammlungsverbot keine ausreichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte vor:
Die strafrechtlich relevanten Vorkommnisse bei früheren Versammlungen
waren keine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage für die Erwartung
strafbarer Volksverhetzung auch bei der Demonstration am 8. November
2008 und damit der Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Jedenfalls
hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend begründet, warum die
Auflage, dass der Veranstalter nicht als Redner und Versammlungsleiter
auftritt, zur Verhütung solcher Straftaten nicht ausreichen sollte.
Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Veranstalter bei einer
Vielzahl von unter nationalistischen Mottos stehenden Versammlungen als
Redner aufgetreten ist, ohne Straftaten zu begehen.
Auch das Motto und das Datum der Demonstration vom 8. November 2008
begründeten keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme einer
Begehung von Straftaten. Zwar lag die Annahme nahe, dass die zeitliche
Nähe zum 9. November hier bewusst und auch gerade im Hinblick auf den
70. Jahrestag der Novemberpogrome des Jahres 1938 gewählt wurde. Auch
mag das Motto im zeitlichen Zusammenhang mit dem 9. November aus Sicht
einer in der Öffentlichkeit lange errungenen Geschichtsdeutung als
moralisch verwerflich gelten. Meinungsäußerungen sind aber unabhängig
von ihrer inhaltlichen "Richtigkeit" oder ihrem ethischen Wert
grundrechtlich geschützt. Nicht tragfähig begründet erschien deshalb
die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, inwiefern
Motto und Datum der Versammlung eine Billigung und Verharmlosung der
Angriffe auf die jüdische Bevölkerung am 9. November 1938 entnommen
werden kann. Dabei war zu berücksichtigen, dass diese Angriffe durch
Motto und Datum der Veranstaltung nicht ausdrücklich bewertet worden
sind und mit der ausdrücklichen Ablehnung einer "einseitigen"
Vergangenheitsbewältigung einer beide Seiten in den Blick nehmenden
Geschichtsbetrachtung das Wort geredet wird. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass der Veranstalter weithin als Anhänger Adolf
Hitlers bekannt ist, weil diese subjektive Einstellung im konkreten
Fall mit dem Motto gerade nicht kundgegeben worden ist. Da das Recht
nur äußere Gefolgschaft verlangt, können Ermächtigungen zur
Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten nicht an die Gesinnung als
solche, sondern stets nur an Gefahren anknüpfen, die aus konkreten
Handlungen folgen.
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