Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Stadt Leipzig den Erlös aus einem sogenannten "Komplettierungsverkauf" eines ihr schon vor 1952 gehörenden Grundstücks nach der Wende an einen Eigenheimbesitzer nicht (teilweise) an den Entschädigungsfonds des Bundes abführen muss. Auf dem Grundstück war vor seiner Überführung in Volkseigentum im Jahre 1952 ein Erbbaurecht bestellt worden, für dessen faktische Enteignung durch die DDR der frühere Inhaber dieses Rechtes von der Bundesrepublik Deutschland Entschädigung verlangen kann. Nach der heutigen Entscheidung kann die Stadt in einem solchen Fall den Verkaufserlös in vollem Umfang behalten. Sie muss den von ihr im Streitfall geforderten Anteil von rund 530 € (an dem 1992 erzielten Kaufpreis für ein 370 qm großes Grundstück in Leipzig) nicht abführen.
Die Entscheidung klärt eine bisher umstrittene Rechtsfrage zur Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Entschädigungsgesetzes. Sie hat Auswirkungen auf zahlreiche weitere Streitigkeiten zwischen dem Bund und Kommunen, so allein auf fast 100 Parallelverfahren in Leipzig mit zum Teil erheblich höheren Streitwerten.
BVerwG 5 C 19.07 – Urteil vom 14. Februar 2008
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