Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Stadt Köln nicht zuständig ist, eine Ausweispflicht für Taxifahrer einzuführen.
Da es im Bereich der Stadt Köln zu Übergriffen auf weibliche Fahrgäste gekommen war, hatte die Stadt in ihre Taxenordnung eine Regelung aufgenommen, die Taxifahrern die Pflicht auferlegt, einen Fahrausweis mit Lichtbild und Namen am vorderen rechten Armaturenbrett anzubringen. Die Kläger – zwei Taxenunternehmer aus Köln – wandten sich gegen die Ausweispflicht unter anderem deswegen, weil die Stadt nicht zuständig sei. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieben die Klagen im Wesentlichen erfolglos.
Auf ihre Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und festgestellt, dass die Kläger der Ausweispflicht nicht unterliegen, weil für die getroffene Regelung nur der Bundesminister für Verkehr und nicht die Stadt Köln zuständig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass der zuständige Bundesverkehrsminister eine solche Regelung treffen dürfte, ohne die Grundrechte der Taxifahrer zu verletzen.
BVerwG 3 C 16.07 – Urteil vom 30. April 2008
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