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Pressemitteilung Nr. 27/2008 vom 26. Mai 2008


Baustopp für Flöhaquerung im Zuge der Verlegung der B 173 bei Flöha

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Eilantrag eines Naturschutzvereins gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfestellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Chemnitz für die Verlegung der B 173 (Chemnitz – Freiberg) bei Flöha teilweise stattgegeben. Mit seiner Klage macht der Verein geltend, die geplante Trassenführung verstoße gegen europäisches Naturschutzrecht, weil die vorgesehene Querung eines nach Europarecht ausgewiesenen besonderen Schutzgebiets, des FFH - Gebiets "Flöhatal", zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses Gebiets führe und eine deshalb erforderliche Abweichungsentscheidung fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet, als der Planfeststellungsbeschluss den Bereich der geplanten neuen B 173 zwischen dem Knotenpunkt mit der Staatsstraße 223 (Lengefeld – Flöha) und dem östlichen Ende der Baustrecke bei Falkenau betrifft. Insoweit überwiege das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Klageverfahrens das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Klageverfahren sei eine Vielzahl zum Teil schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen zu klären, die insbesondere den Gebiets- und Artenschutz in diesem die Flöhaquerung einschließenden Bereich beträfen und deren Beantwortung sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend verlässlich prognostizieren lasse. Unter diesen Umständen entspreche es einer angemessenen Interessenabwägung, in dem genannten Bereich die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Beeinträchtigung gewichtiger, auch gemeinschaftsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Folge haben könnten.

Hinsichtlich der übrigen Teile des planfestgestellten Vorhabens hat das Gericht den Antrag dagegen als unbegründet abgelehnt.

BVerwG 9 VR 10.08 – Beschluss vom 20. Mai 2008


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