Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Antrag von Anliegern auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Stadtstrecke Münster) abgelehnt. Damit steht dem sofortigen Ausbau dieser Kanalstrecke nichts entgegen.
Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 28. April 2008 hat die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals zwischen km 66,175 und km 70,350 (Lose 11 und 12) im Bereich der Stadt Münster auf eine Breite von 42 m im Trapezprofil genehmigt. Die Querschnittserweiterung soll den sicheren Begegnungsverkehr von Großmotorschiffen und Schubverbänden ermöglichen und eine leistungsfähige Wasserstraßenverbindung zum Mittellandkanal herstellen. Für die Kanalverbreiterung werden u.a. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke der Antragsteller mit einer Fläche von mehr als 10 000 qm benötigt. Ihre gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wollen sie verhindern, dass vor Abschluss des Klageverfahrens mit dem Ausbau begonnen wird. Sie rügen u.a. Abwägungsmängel insbesondere mit Blick auf die Trassenführung und das gewählte, flächenintensive Ausbauprofil.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Klage- und das Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständig, weil der Dortmund-Ems-Kanal in einem entsprechenden Katalog des Bundeswasserstraßengesetzes aufgeführt ist (§ 14e Abs. 1 WaStrG in Verbindung mit Anlage 2 dieses Gesetzes). Es hat den Eilantrag abgelehnt, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einwände der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht für stichhaltig angesehen: Die Planung einer Wasserstraße ist gerechtfertigt, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Das hat die zuständige Behörde unter Hinweis auf die Lückenschließung im Netz der Wasserstraßenverbindungen und auf die aus schifffahrtstechnischen Gründen erforderliche Ausweitung des Kanalquerschnitts plausibel dargelegt. Offensichtliche Abwägungsmängel sind nicht erkennbar. Die Trassenführung ist nicht zu beanstanden, weil die Planfeststellungsbehörde die denkbaren Varianten mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen fehlerfrei abgewogen hat. Sie durfte sich auch für das flächenintensivere Trapezprofil entscheiden, weil dadurch die Verkehrssicherheit im Bereich der Stadtstrecke Münster besser gewährleistet ist. Denn dort wird der Kanal in erheblichem Umfang zusätzlich durch Sport- und Freizeitboote genutzt. Der Grundstücksverlust gefährdet u.a. wegen des Angebots von Ersatzflächen auch nicht die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs. Die naturschutzrechtlichen Einwendungen sind kraft Gesetzes (§ 14a Nr. 7 WaStrG) ausgeschlossen, weil die Antragsteller diese nicht bereits im Planaufstellungsverfahren vorgebracht haben.
Da es somit bei dem von Gesetzes wegen bestehenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt, kann mit dem Ausbau der Stadtstrecke Münster des Dortmund-Ems-Kanals auch schon vor Abschluss des Klageverfahrens begonnen werden.
BVerwG 7 VR 1.08 - Beschluss vom 30. September 2008
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