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Pressemitteilung Nr. 69/2008 vom 16. Oktober 2008


Bundesnachrichtendienst darf auch Bundeswehrsoldaten beschäftigen

Im Bundesnachrichtendienst - BND - dürfen auch Bundeswehrsoldaten beschäftigt werden. Bei einer solchen Verwendung handelt es sich nicht um einen Einsatz von Streitkräften im Innern, der außerhalb des Verteidigungsfalls verfassungswidrig ist, soweit ihn das Grundgesetz nicht ausdrücklich zulässt. Die beim BND verwendeten Soldaten sind aus den Befehlsstrukturen der Bundeswehr ausgegliedert. Für die Dauer ihrer Beschäftigung beim BND unterstehen sie nicht der Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers für Verteidigung, sondern dem Weisungsrecht des Präsidenten des BND. Die beim BND mit Soldaten besetzbaren Stellen bestimmt der vom Bundestag verabschiedete Haushaltsplan. Allerdings dürfen nur solche Dienstposten mit Soldaten besetzt werden, die im Zusammenhang mit der dem BND übertragenen Aufgabe der militärischen Auslandsaufklärung stehen. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine beim BND beschäftigte Beamtin war bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens einem mit ihr konkurrierenden Oberst unterlegen. Sie hatte geltend gemacht, die Stelle eines Unterabteilungsleiters mit dem Aufgabengebiet Personalmanagement und Organisationsentwicklung beim BND dürfe nicht mit einem Soldaten besetzt werden. Das trifft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Über die Verwendung der dem BND unterstehenden Soldaten zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Auslandsaufklärung entscheidet der Präsident des BND im Rahmen der ihm vom Chef des Bundeskanzleramts erteilten Dienstanweisung nach seinem Ermessen. Die Besetzung der Stelle des Unterabteilungsleiters beim BND mit einem Soldaten hält sich in diesem Rahmen, weil diese Stelle im Zusammenhang mit der militärischen Auslandsaufklärung steht.

BVerwG 2 A 9.07 - Urteil vom 16. Oktober 2008


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