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News Pressemeldung Gericht Bundesverwaltungsgericht - Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 75/2008 vom 3. November 2008


Eilantrag gegen den Bau der A 44 im Abschnitt Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach weitgehend erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Eilantrag eines in Hessen anerkannten Naturschutzvereins gegen den Neubau der Bundesautobahn A 44 östlich von Hessisch Lichtenau weitgehend stattgegeben. Damit darf - abgesehen von einer auf weiten zeitlichen Vorlauf angewiesenen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme - nicht mit Arbeiten zur Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden. Der ergangene Gerichtsbeschluss bedeutet keine Vorentscheidung über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens.

Mit dem Projekt der A 44 zwischen Kassel und Eisenach soll eine Lücke auf der Autobahnverbindung Rhein/Ruhr - Kassel - Dresden geschlossen werden. Ein Teilabschnitt der neuen Autobahn ist bereits fertig gestellt, ein weiterer aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschlusses in Bau. Im hier betroffenen Teilabschnitt soll die Autobahntrasse in einem engen Korridor zwischen Teilbereichen eines nach europäischem Gemeinschaftsrecht ausgewiesenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiets) verlaufen. Mit seiner Klage macht der Verein geltend, die geplante Trassenführung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, da sie die Erhaltungsziele des Schutzgebiets erheblich beeinträchtige und eine deshalb erforderliche Abweichungsentscheidung fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über den Baustopp aufgrund einer Interessenabwägung getroffen: Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache sei offen. Die Klage werfe eine Vielzahl zum Teil schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen des europäischen Naturschutzrechts auf, die erst im Hauptsacheverfahren verlässlich geklärt werden könnten. Unter diesen Umständen sei es trotz des öffentlichen Interesses an einem zügigen Baubeginn vordringlich, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Beeinträchtigung gewichtiger, auch gemeinschaftsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange des Naturschutzes zur Folge haben könnten.

BVerwG 9 VR 3.08 - Beschluss vom 28. Oktober 2008


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