Ein „Toilettenpächter", der sich gegenüber Kaufhaus- und Einkaufscenterbetreibern zur Unterhaltung und Reinigung der dort befindlichen Toiletten verpflichtet, ohne von diesen daüfr eine Geldzahlung zu erhalten, hat auf das von den Kunden freiwillig entrichtete Geld (Toilettengroschen) Umsatzsteuer zu entrichten. Das geht aus einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2008 (Aktenzeichen 7 V 7342/07) hervor. Umsatzsteuer wird auf entgeltlich erbrachte Dienstleistungen fällig. Der Antragsteller machte geltend, dass er keine entgeltliche Leistung in diesem Sinne erbringe, da er die Kunden nicht zwingen könne, für die Toilettenbenutzung ein Entgelt zu entrichten und auch keinen Einfluss auf die Höhe habe. Die Richter hatten jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Finanzamt Umsatzsteuer auf die Toilettengroschen festgesetzt hatte. Sie waren der Auffassung, dass die von den Kunden gezahlten Toilettengroschen zunächst dem jeweiligen Kaufhaus- oder Einkaufscenterbetreiber zustünden, der diese aber dem Antragsteller überlassen habe, um ihn für seine Wartungs- und Reinigungsarbeiten zu entlohnen, so dass ihm auf diesem „Umweg" ein Entgelt zufließe. Den Beteiligten sei klar, dass der Antragsteller auf die Vereinnahmung der Toilettengroschen angewiesen sei, um seine Leistungen erbringen zu können; nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Antragsteller auf diese Weise auch auskömmliche Gewinne erzielt. Darauf, ob die Kunden jeweils wussten, wer das von ihnen entrichtete Geld erhielt, kommt es nach dem Beschluss des Gerichts demgegenüber nicht an.
Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung Beschwerde beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.
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