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Pressemitteilung Nr. 21.07.2008 vom 21. Juli 2008


Weinhandel als steuerliche Liebhaberei

Wer ein Handelsunternehmen betreibt, hat die damit erwirtschafteten Gewinne zu versteuern; erwirtschaftete Verluste sind hingegen steuermindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Sofern ein Steuerpflichtiger seinen privaten Neigungen im Gewand eines - typischerweise verlustbringenden - Gewerbebetriebes nachgeht, handelt es sich um sogenannte Liebhaberei mit der Folge, dass erwirtschaftete Verluste sich steuerlich nicht auswirken. Einen solchen Fall hatte jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden: Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, deren eigentliches Geschäft die Durchführung von Bauvorhaben als Generalunternehmer war, betrieb zusätzlich einen Handel mit Wein, Grappa und Olivenöl, der allerdings dauerhaft nur Verluste einbrachte. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an, weil die aufzuwendenden Kosten stets die Erlöse überstiegen. Die Richter des Finanzgerichts folgten dieser Einschätzung (Urteil vom 29. April 2008, Aktenzeichen 6 K 4071/04 B). Maßgeblich war für sie dabei der Umstand, dass der allein am Vermögen der Klägerin beteiligte Kommanditist sowie seine Ehefrau an dem Weingut, das einziger Lieferant der Klägerin war, beteiligt war, so dass angenommen werden könne, dass mithilfe des Weinhandels steuerliche Gewinne hätten verlagert werden sollen. Zudem sei nicht feststellbar gewesen, dass die Klägerin sich bemüht habe, die Rentabilität des Weinhandels - der seiner Natur nach ohnehin eher dem Bereich der privaten Lebensführung als dem Broterwerb zuzuordnen sei - zu steigern.

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.


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