Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 29. April 2008 (Aktenzeichen 6 K 1567/04) ein weiteres Mal über die Möglichkeiten des Werbungskostenabzuges eines Hochschullehrers zu entscheiden. Der Kläger, Professor im Bereich Informatik, machte zum einen die Kosten eines neben seinem häuslichen Arbeitszimmer befindlichen Archivraumes, in dem er in Metallregalen nicht mehr benötigte, aber aufbewahrungspflichtige Akten lagerte, und zum anderen die Kosten des Bezuges des Handelsblattes und der Dienstags- und Mittwochsausgaben der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (mit den Beilagen „Technik und Motor" und „Naturwissenschaft") als Werbungskosten geltend. Damit scheiterte er jedoch vor dem Finanzgericht. Die Richter befanden, dass ein Archivraum - anders als z.B. ein Lagerraum für Material im Keller eines Hauses - mit dem daneben liegenden Arbeitszimmer, in dem typischerweise ebenfalls Akten in Regalen aufbewahrt würden, eine funktionale Einheit bilde, so dass die Kosten dafür nicht über den für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigungsfähigen Betrag von im Streitjahr DM 2 400 hinaus geltend gemacht werden könnten. Hinsichtlich des Bezuges der Zeitungen Handelsblatt und Frankfurter Allgemeine Zeitung bestätigte das Finanzgericht die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass Tageszeitungen grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Der Bundesfinanzhof hatte dies im Jahr 1982 hinsichtlich des Handelsblattes noch anders gesehen; seither habe sich diese Zeitung aber, so das Gericht, von einer Fachzeitschrift zu einer typischen Tageszeitung gewandelt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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