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News Pressemeldung Gericht Finanzgericht Berlin-Brandenburg - Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 06.08.2008 vom 6. August 2008


Tatsächliche Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt bindend

Ist der steuerlich relevante Sachverhalt eines Falles nur mit ganz erheblichem Aufwand oder möglicherweise sogar gar nicht mehr aufklärbar, so können sich der Steuerpflichtige und das Finanzamt auf eine sogenannte tatsächliche Verständigung einigen, d.h. dass sie übereinstimmend von bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen. Die sich daran knüpfenden Steuerfolgen ergeben sich dann aus den steuergesetzlichen Regelungen. Eine solche tatsächliche Verständigung ist für alle Beteiligten bindend, und zwar auch dann, wenn sie sich bei ihrem Abschluss über die Steuerfolgen geirrt haben. Das bekräftigte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 07. Mai 2008 (Aktenzeichen 12 K 8065/06 B). Geklagt hatte eine GmbH, die durch ein Management- Buy out entstanden war. Streitig war die Bewertung der von einem früheren Gesellschafter erworbenen eigenen Anteile, weil der dafür gezahlte Preis nur teilweise den Wert der Anteile widerspiegelte und teilweise eine Abfindung eines lästigen Gesellschafters darstellte. Da ein Aufteilungsmaßstab sich nicht finden ließ, einigten die Klägerin und die Behörde sich auf bestimmte Werte, wobei sie sich bewusst waren, dass die Klägerin im Falle der späteren Veräußerung dieser Anteile einen Verlust realisieren würde. Dem war auch so, allerdings konnte die Klägerin diesen Verlust aufgrund einer - zum Zeitpunkt des Abschlusses der tatsächlichen Verständigung bekannten, aber von der Klägerin nicht bedachten - Gesetzesänderung steuerlich nicht geltend machen. Die Klägerin wollte die tatsächliche Verständigung nicht mehr gelten lassen, weil das Finanzamt sie auf die für sie ungünstige steuerliche Folge nicht hingewiesen hatte. Das Finanzgericht sah es hingegen als im Verantwortungsbereich der Klägerin liegend, sich über die steuerlichen Folgen der Verständigung Klarheit zu verschaffen.

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen; die Klägerin hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. I B 108/08).


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