Die Regelungen der §§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG), die die sogenannte Bauabzugsteuer betreffen, stellen nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. Juli 2008 (Aktenzeichen 13 V 9389/07) möglicherweise eine nach Art. 49 und Art. 50 EG-Vertrag unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es geht um Vorschriften, nach denen der Auftraggeber von Bauleistungen grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrages als Steuerabzug einzubehalten und an den Fiskus abzuführen hat, es sei denn, der Auftragnehmer kann eine Freistellungsbescheinigung vorweisen. Hält sich der Auftraggeber nicht an diese Regelung, haftet er selbst dem Fiskus gegenüber, d.h. das Finanzamt kann den nicht oder zu niedrig einbehaltenen Betrag von ihm fordern. In dem Beschluss vom 08. Juli 2008 äußern die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Haftungsbescheides und setzten in einem Eilverfahren dessen Vollziehung bis zur Entscheidung über die Hauptsache aus. Sie beriefen sich zur Begründung des etwaigen Verstoßes der zugrundeliegenden Vorschriften gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit unter anderem darauf, dass mit der EG-Beitreibungsrichtlinie ein hinreichendes Mittel zur Sicherstellung der Besteuerung von außerhalb des Besteuerungsstaates ansässigen Personen bestehe. Die Zweifel an der Verienbarkeit der § 48 ff. EStG mit europarechtlichen Vorschriften seien zwar nicht so groß, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie sein Unterliegen. Im Verfahren über eine Aussetzung der Vollziehung reiche aber die ernsthafte Möglichkeit aus, dass der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren wegen Europarechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Vorschriften aufzuheben sein werde. Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29. November 2007 (Aktenzeichen I B 181/07) in einem ähnlichen Verfahren - den Steuerabzug von Leistungen an ausländische Künstler nach § 50a Abs. 4 EStG betreffend - hinreichende ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht und dementsprechend die Aussetzung der Vollziehung von darauf beruhenden Steuerbescheiden abgelehnt.
Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dieser nunmehr erneut über diese Frage zu entscheiden haben könnte.
weitere Pressemitteilungen
|