Die Tätigkeit als ehrenamtliche Bürgermeisterin einer Gemeinde stellt nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2008 (Aktenzeichen 11 K 188/04) eine selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts dar mit der Folge, dass die dafür enthaltenen Aufwandsentschädigungen (im entschiedenen Fall eine „Bürgermeisterentschädigung", Entschädigungen für die Tätigkeit in verschiedenen Ausschüssen sowie Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt knapp DM 20 000) steuerpflichtig sind. Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen in erster Linie Freiberufler wie Ärzte, Anwälte und Architekten, aber auch andere selbständig Tätige, für die das Gesetz als Beispiele Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Aufsichtsräte nennt. Vom Gesetz nicht genannte Tätigkeiten fallen nach gefestigter Rechtsprechung unter die Regelungen über selbständige Arbeit, wenn sei den genannten Beispielen ähnlich sind. Diese Ähnlichkeit bejahten die Richter des Finanzgerichts für die Tätigkeit einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin. Gegen die Steuerpflicht sprach nach Ansicht des Gerichts auch nicht der Umstand, dass die Klägerin ehrenamtlich tätig geworden war. Zwar sei es denkbar, dass sie in erster Linie ihrem politischen Auftrag habe gerecht werden wollen, gleichwohl habe das Interesse an den Entschädigungszahlungen zumindest einen Nebenzweck der Betätigung darstellen können. Das reiche aus, um die für jede selbständige Arbeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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