Aufwendungen für zur Vermietung bestimmte, aber nicht vermietbare Wohnungen stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab mit Urteil vom 16. April 2008 (Aktenzeichen 14 K 2286/05 B) einem Kläger recht, der ein Wohn- und Geschäftshaus zum Zwecke der Vermietung gekauft hatte, aber feststellen musste, dass drei der insgesamt fünf Wohnungen ohne Baugenehmigung errichtet worden waren und nicht vermietet werden durften. Sein Versuch, nachträglich eine Baugenehmigung für diese Wohnungen zu erlangen, scheiterte. Das Finanzamt versagte die Anerkennung des auf diese Wohnungen entfallenden Anteils der Werbungskosten, weil sie insoweit nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen konnten. Dem widersprachen die Richter des Finanzgerichts. Da Wohnungen nur entweder für Privatzwecke oder für fremde Wohnzwecke, also zur Fremdvermietung genutzt werden könnten, und eine Privatnutzung im Streitfall nicht gegeben war, hätten die Wohnungen nach wie vor in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zur Vermietungstätigkeit gestanden. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Kläger die entstandenen Aufwendungen, auch soweit sie auf die nicht vermietbaren Wohnungen entfallen seien, durchaus auch zur Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen getätigt habe, denn um die zwei bewohnbaren Wohnungen vermieten zu können, habe er das gesamte Gebäude einschließlich der nicht bewohnbaren Wohnungen erhalten müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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