Der im Jahr 2001 für jedes Kind steuerlich zu berücksichtigende Kinderfreibetrag in Höhe von DM 3 456 für jeden Elternteil verstößt nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreistellung des Existenzminimums. Das bekräftigte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23. April 2008 (Aktenzeichen 11 K 1513/04). Geklagt hatte ein Vater, der sich darauf berief, dass das Existenzminimum eines Kindes 135 % der nach der Regelbetrag-Verordnung festgeschriebenen Werte betrage. Der Kläger war danach der Ansicht, dass er einen Kinderfreibetrag von über DM 7 700 beanspruchen könne. Die - zum 01. Januar 2008 aufgehobene - Regelbetrag-Verordnung regelte den Mindestunterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes. Die Richter des Finanzgerichts hielten die Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltes gegenüber einem Kind jedoch nicht für den geeigneten Maßstab zur Bemessung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums, und sehen sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe, so das Finanzgericht in seinem Urteil, lediglich ausgesprochen, dass das Existenzminimum den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf nicht unterschreiten dürfe; dieser Vorgabe habe das im Streitjahr geltende Gesetz entsprochen, indem es pro Kind einen Kinderfreibetrag von DM 6 912 (DM 3 456 pro Elternteil) gewährt habe, während der das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach den Berichten der Bundesregierung bei DM 6 768 gelegen habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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