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Pressemitteilung Nr. 29.03.2011 vom 29. März 2011


Bundeswehr muss Ingo Steuer als Trainer von Sportsoldaten dulden

Ingo Steuer, Trainer der deutschen Meister und Europameister im Eiskunstpaarlauf Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, darf auch Sportsoldaten trainieren. Das entschied heute das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Ingo Steuer, der bei seiner Einstellung bei der Bundeswehr als Sportsoldat, zunächst als Sportler, später als Trainer, zwei Mal die Frage nach einer Tätigkeit für das MfS wahrheitswidrig verneint hatte, war von der Bundeswehr im März 2006 fristlos entlassen worden. Im Herbst 2007 wurde ihm mitgeteilt, dass die Bundeswehr es wegen seiner falschen Angaben bei seiner Einstellung nicht dulden werde, dass er Sportsoldaten trainiere. Herr Steuer trainiert seitdem keine Sportsoldaten mehr. Herr Szolkowy ist seit Sommer 2006 nicht mehr Sportsoldat.

Herr Steuer hat in diesem Verhalten der Bundeswehr eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit als freiberuflicher Trainer gesehen, weil die Sportfördergruppe bei der Bundeswehr eine tragende Säule der Sportförderung für Leistungssportler sei. Sportsoldaten könnten ihn als Trainer nicht wählen, ohne ihren Status und damit die Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu verlieren.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage des Herrn Steuer gegen die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 10.6.2010 abgewiesen. Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat auf seine Berufung die Bundeswehr verurteilt, ihn als Eiskunstlauftrainer von Sportsoldaten zu dulden, wenn sie ihn als Trainer wählen, der sportliche Spitzenverband ihn beauftragt und der Deutsche Olympische Sportbund seine Tätigkeit befürwortet.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, das Verhalten der Bundeswehr greife in die gewerbliche Tätigkeit des Herrn Steuer ein, es habe für ihn den Effekt eines Boykotts. Deutsche Spitzensportler im Eiskunstlauf seien Sportsoldaten mit Ausnahme der deutschen Europameister im Paarlauf, die von Herrn Steuer trainiert werden. Die Bundeswehr verhindere, dass er Trainerleistungen erbringen und hierdurch Einnahmen erzielen könne.

Auch wenn Herr Steuer bei seiner Einstellung ein schweres Dienstvergehen begangen habe, indem er auf Befragung seine Tätigkeit für das MfS nicht offengelegt habe, rechtfertige dies bei einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles keine zielgerichtete Behinderung seiner beruflichen Tätigkeit als freiberuflicher Eiskunstlauftrainer. Herr Steuer habe seine Verpflichtungserklärung gegenüber dem MfS kurz nach seinem 18. Geburtstag noch als Sportler unterschrieben und durch seine Tätigkeit als IM offenbar keiner der von ihm bespitzelten Personen einen konkreten Schaden zugefügt. Er sei 12 Jahre im Dienste der Bundeswehr tätig gewesen und habe dort höchste Auszeichnungen erhalten. Argumente gegen die fachliche Eignung des Klägers existierten nicht.

Schließlich sei es die Aufgabe des Spitzenverbandes, der Deutschen Eislauf Union, und des Deutschen Olympischen Sportbundes, sich darüber klarzuwerden, ob sie ein Training durch Herrn Steuer zulassen wollten oder nicht. Wenn sie nach Überprüfung seiner früheren Tätigkeit für das MfS keine Einwände dagegen hätten, dass er heute Spitzensportler im Eiskunstlauf trainiere, sei die Bundeswehr nicht berechtigt, diese sportfachliche Entscheidung außer Kraft zu setzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Brandenburg, den 29. März 2011 (Urteil vom 29.3.2011, 6 U 66/10)


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