Eine Bürgerin, die auf einer Treppe zum Wahllokal in einem kleinen Ort bei Guben
stürzte, erhält deswegen kein Schmerzensgeld. Dies hat das Brandenburgische
Oberlandesgericht am 31.5.2011 entschieden.
Bei der Gemeindevertreterwahl am 28.9.2008 diente eine Gaststätte als Wahllokal.
Die Klägerin begab sich an diesem Tag nach Schließung des Wahllokals als Zuschauerin
zur Stimmenauszählung und stieg dabei die Stufen der breiten Treppe
hinauf. Als sie sich nach Einbruch der Dämmerung auf den Heimweg machte, stürzte
sie auf der an verschiedenen Stellen schadhaften Treppe und zog sich eine komplizierte
Sprunggelenksluxationsfraktur zu, so dass sie noch am selben Tag operiert
werden musste. Sie war noch zwei Wochen im Krankenhaus und insgesamt mehr
als drei Monate arbeitsunfähig.
Die Frau verklagte die Gemeinde deswegen auf Schadensersatz und machte außerdem
einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € geltend.
Das Landgericht Cottbus hat durch Urteil vom 1.11.2010 die Klage abgewiesen. Der
2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Gemeinde sei für die
Treppe verkehrssicherungspflichtig. Zum einen stehe die Gaststätte in ihrem Eigentum,
zum anderen habe sie sie an dem maßgeblichen Tag als Wahllokal benutzt.
Die Gemeinde sei allerdings nicht zu lückenlosen Sicherungsvorkehrungen verpflichtet.
Die Benutzer der Treppe müssten sich den örtlichen Verhältnissen anpassen.
Dies hätte auch die Klägerin tun können. Die Treppe sei in erkennbar schlechtem
Zustand gewesen. Die Klägerin hätte die Ausbruchstelle auf der Treppe, auf der sie
gestürzt war, bemerken können. Der Klägerin seien die Treppe und ihr Zustand bekannt
gewesen, weil sie die Treppe am Wahltag nach eigener Darstellung bereits bei
Stimmabgabe und dann noch einmal auf dem Weg zur Stimmenauszählung benutzt
hatte.
Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat
die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Brandenburg, den 7. Juni 2011
(Urteil vom 31.5.2011, 2 U 54/10 – Landgericht Cottbus 3 O 70/10)
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