Für das Glücksspielprodukt "L-Dorado" darf weiterhin keine Werbung gemacht werden.
Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Die brandenburgische Lottogesellschaft vertrieb sowohl in ihren Annahmestellen als
auch über das Internet ein Produkt namens "L-Dorado". Im Internet konnten Spielscheine
ausgefüllt, Bankdaten eingegeben und die Daten online übermittelt werden.
Die Lottogesellschaft übersandte dann mit der Post einen Bestellschein, den der
Kunde mit einem freien Rückantwortumschlag unterschrieben zurücksenden konnte.
Bei "L-Dorado" handelt es sich um eine Kombination von Voraussage-Lotterien "Lotto
6 aus 49" und Losnummern der Lotterie "Spiel 77", einem Individualtipp und einem
Treueprogramm.
Ein Verband, in dem verschiedene Unternehmen des deutschen Glücksspielwesens,
u. a. Lottovermittler, Buchmacher, Wettunternehmen und Klassenlotterieeinnehmer
zusammengeschlossen sind, verlangte von der Land Brandenburg Lotto GmbH die
Unterlassung der Werbung für dieses Produkt.
Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 11.3.2010 der Klage stattgegeben und
die Werbung untersagt. Dagegen hat die Lottogesellschaft Berufung eingelegt. Dieses
Rechtsmittel hat der für Wettbewerbssachen zustände 6. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts mit Urteil vom 3.5.2011 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der klagende Verband handele
nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften
und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe. Den Lottogesellschaften stehe es
offen, ihrerseits nicht gesetzestreu handelnde Mitglieder des klagenden Verbandes
auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs
spreche auch, dass der Verband bei der Bekämpfung der Glücks- und
Wettspielsucht und bei der Durchsetzung des Jugendschutzes übergeordnete Allgemeininteressen
wahrnehme. Aufgrund des staatlichen Glücksspielmonopols bestehe
zumindest die Gefahr eines Kontrolldefizits, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt
dem Kläger der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gemacht werden
könne.
Da die Lottogesellschaft in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des
seit dem 1.1.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages verstoße, müsse die in
Streit stehende Werbung untersagt werden. Zutreffend habe das Landgericht schon
die Produktbezeichnung "L-Dorado" als Werbemaßnahme verboten. Der Hinweis,
dass nur eine Teilnahme ab 18 Jahren möglich sei, sei nicht ausreichend gestalterisch
in Erscheinung getreten. Die Verbindung des Spiels "L-Dorado" mit einem
Treueprogramm verstoße ebenfalls gegen den Glücksspielstaatsvertrag.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Land Brandenburg Lotto GmbH hat Revision
zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt.
Brandenburg, den 20. Juni 2011
(Urteil vom 3.5.2011, 6 U 41/10 – Landgericht Potsdam 51 O 65/09)
weitere Pressemitteilungen
|