Der Kläger hatte sein Kfz auf einer schmalen unbefestigten Straße, die an einem der
Stadt gehörenden Grundstück vorbeiführt, seitlich abgestellt. Dort wurde es durch
einen herabstürzenden Ast beschädigt. Der Baum stand innerhalb des an die Straße
angrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatz
des Fahrzeugs entfernt auf dem stadteigenen Grundstück.
Der Kläger nahm die beklagte Stadt als für den verkehrssicheren Zustand der Straße
Verantwortliche und darüber hinaus als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks
auf Schadensersatz in Höhe von rund 3.500,00 € in Anspruch.
Das Landgericht Potsdam hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung
der Stadt hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Der für das Amtshaftungsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die Stadt dem Kläger gegenüber nicht
zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Zwar sei die Stadt für den Zustand der Straße verantwortlich und das umfasse auch
die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen
ausgingen. Allerdings sei der fragliche Baum nicht zu der Straße zu
rechnen, weil er aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks
nicht heraustrete, sondern in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahn
einer kleinen, wenig befahrenen Straße stehe.
Die Stadt müsse im konkreten Fall den Schaden auch nicht deshalb ersetzen, weil
sie als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet, für dessen
Zustand verantwortlich wäre. Denn sie hatte das Grundstück vermietet und dem Mieter
im Mietvertrag die Verpflichtung übertragen, das Grundstück zu sichern. Die Stadt
habe bei einer derartigen Sachlage nur die Pflicht, zu kontrollieren, ob ihr Mieter in
ausreichendem Maße die Grundstückssicherung vornehme. Dass er das nicht getan
hätte, sei nicht ersichtlich.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Brandenburg, den 1.9.2011
Urteil vom 28.06.2011 – 2 U 16/10
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