Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die von dem
Bundesvorsitzenden der PARTEI im eigenen Namen erhobene
Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl
2009 wendet, als unzulässig verworfen.
Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und
Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) war vom Bundeswahlausschuss
nicht als Partei anerkannt und damit nicht zur Bundestagswahl 2009
zugelassen worden. Der deswegen von der PARTEI, vertreten durch ihren
Bundesvorsitzenden, gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl erhobene
Einspruch wurde durch den Bundestag zurückgewiesen.
Die gegen den Bundestagsbeschluss gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde des
Bundesvorsitzenden der PARTEI ist unzulässig, da dieser nicht
beschwerdebefugt ist. Gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein
Wahlberechtigter Wahlprüfungsbeschwerde nur erheben, wenn ein von ihm
eingelegter Einspruch vom Bundestag verworfen wurde. An dieser nach dem
eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlichen Personenidentität fehlt es
hier, da der Bundesvorsitzende die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen
Namen erhoben hat, während er in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren
nur als Vertreter der PARTEI als Einspruchsführerin aufgetreten ist.
Einer erweiternden Auslegung der Regelung bedarf es nicht. Sie hält sich
im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption der
Wahlprüfungsbeschwerde. Zudem kann jede Wählergruppe ihr mit dem
Einspruch verfolgtes Begehren beschwerdefähig erhalten, wenn nur eines
ihrer Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen einlegt.
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