Ein Radartechniker, der eine schwere Erkrankung auf seine berufliche Tätigkeit bei der Bundeswehr zurückführt, hat nur dann Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn er nachweisen kann, dass die Erkrankung als Berufskrankheit einzustufen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, ein Bundesbeamter, war in der Werkstatt eines Marinefliegergeschwaders mit der Wartung und Reparatur von Radaranlagen beschäftigt. Dabei war er über viele Jahre sowohl der von diesen Anlagen ausgehenden Röntgenstrahlung als auch starken hochfrequenten Feldern ausgesetzt. Er entwickelte eine so genannte elektromagnetische Hypersensibilität, eine schwere Erkrankung, und beantragte die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung mit der Begründung bestätigt, eine allgemeine Folgenabwägung spreche im vorliegenden Fall dafür, dem Kläger nicht die Beweislast für das Vorliegen einer Berufskrankheit aufzubürden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zwar muss der Kläger nachweisen, dass seine Krankheit durch ionisierende Strahlen verursacht worden ist und dass er im Dienst der besonderen Gefahr ausgesetzt war, sich diese Erkrankung zuzuziehen; zudem muss er die Erkrankung rechtzeitig als Dienstunfall melden. Bei einer neuartigen Erkrankung mit unklarem Erscheinungsbild müssen die Tatsachengerichte jedoch mit besonderer Sorgfalt die Sachverständigen auswählen und anleiten, derer sie sich zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen bedienen; zu diesen Tatsachen zählt auch die Frage, wann vom Vorliegen einer solchen Krankheit auszugehen ist. Ohne eine diesen Anforderungen genügende Sachaufklärung darf das Gericht nicht von einer Situation der Unaufklärbarkeit der Tatsachengrundlage des geltend gemachten Anspruchs ausgehen. Deshalb war die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
BVerwG 2 C 55.09 - Urteil vom 28. April 2011
Vorinstanzen:
VG Schleswig, 11 A 112/96 - Urteil vom 19. März 2001 -
OVG Schleswig, 3 LB 59/01 - Urteil vom 20. August 2008 -
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