Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde eines Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen
Landtags, mit welcher dieser sich gegen die vom Landesverfassungsgericht
durch Urteil vom 30. August 2010 getroffene Anordnung zur Durchführung
von Neuwahlen in Schleswig-Holstein bis spätestens zum 30. September
2012 wendet, nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf
Berufsfreiheit. Die Verkürzung der Wahlperiode greife ungerechtfertigt
in die Ausübung seines Abgeordnetenberufs ein. Als Bürger werde er zudem
in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame
Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als
unzulässig erachtet. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verkürzung der
Wahlperiode und damit seiner Amtszeit betrifft seine Rechte aus dem
Abgeordnetenstatus, die er nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde
geltend machen kann. Die Verfassungsbeschwerde ist dem einzelnen Bürger
zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben, aber kein Mittel
zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen.
Wenn der Abgeordnete um die ihm als Abgeordnetem verfassungsrechtlich
zukommenden Rechte mit einem anderen Staatsorgan streitet, ist er auf
das Organstreitverfahren verwiesen. Der Weg der Verfassungsbeschwerde
bleibt ihm selbst dann verschlossen, wenn er als Verfassungsverstoß auch
eine Grundrechtsverletzung behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch das angegriffene Urteil
- als Bürger - in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche
und wirksame Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung verletzt zu
sein, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den
Begründungsanforderungen. Es wird nicht hinreichend deutlich, welche
Verletzung eines Grundrechts der Beschwerdeführer konkret rügen will.
Die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze vermitteln jedenfalls
dem Einzelnen keine mit der Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht rügefähige subjektive Rechtsposition.
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