Das Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten
vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen
Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1800 € monatlich für
zwölf oder vierzehn volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte
Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der Bestimmung
der für die Einkommensermittlung maßgeblichen zwölf Kalendermonate
bleiben die Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind oder
Mutterschaftsgeld unberücksichtigt. Einbezogen werden dagegen Monate, in
denen der anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von
Elterngeld wahrgenommen hat (§ 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und
zur Elternzeit - BEEG). Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein
oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld
mindestens in Höhe von 300 € gezahlt und um 10 %, mindestens 75 €,
erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt.
Die Beschwerdeführerin, die in den Jahren 1999, 2002 und 2004 jeweils
ein Kind geboren, für diese jeweils Elternzeit in Anspruch genommen und
in dieser Zeit kein oder nur geringes Erwerbseinkommen erwirtschaftet
hatte, gebar im August 2007 ein viertes Kind. Für das darauffolgende
Jahr bewilligte ihr die zuständige Behörde Elterngeld in Höhe von 375 €
bzw. 300 €, wobei sie zur Einkommensermittlung auch diejenigen Monate
berücksichtigte, in denen die Beschwerdeführerin Elternzeit genommen
hatte, ohne Elterngeld zu beziehen. Die Beschwerdeführerin hält die
Regelung des § 2 Abs. 7 BEEG für verfassungswidrig und begehrt
Elterngeld auf der Grundlage ihres vor dem Jahr 2000 erwirtschafteten
Einkommens. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat ihre
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die
Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin wird
durch die von ihr angegriffenen Entscheidungen und die Regelung des § 2
Abs. 7 BEEG nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Ein Verstoß gegen die gemäß Art. 3 Abs. 2 GG garantierte
Gleichberechtigung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Zwar mögen
aufgrund der verbreiteten familiären Rollenverteilung mehr Frauen als
Männer von dem nachteiligen Effekt der Berücksichtigung der über die
Bezugszeit des Elterngeldes hinausgehenden Elternzeit betroffen sein.
Ziel des Elterngeldes ist es jedoch, zu einer partnerschaftlichen
Verteilung der Erziehungsaufgaben beizutragen. Eine Regelung, wonach die
Elternzeiten bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt blieben und
an davor erzieltes Einkommen anzuknüpfen wäre, könnte dagegen einen
durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht gebotenen Anreiz für das langfristige
Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Dass der
Gesetzgeber, der längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die
Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung
des Elterngeldes fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)
ergibt sich nicht daraus, dass Eltern, die über die Bezugszeit des
Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter
Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der
Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind Einkommen erzielt
haben. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion. Während der
Elternzeit erwirtschaftet der betreuende Elternteil jedoch kein
ersatzfähiges Einkommen, das die Erwerbssituation der Familie prägen
konnte. Das Familieneinkommen konnte sich daher nach der Geburt eines
weiteren Kindes nicht aufgrund der neuen Betreuungssituation
verschlechtern. Dass während der Elternzeit die verfassungsrechtlich
geschützte Erziehung wahrgenommen wurde, findet über den
Geschwisterbonus Berücksichtigung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige
Gleichbehandlung mit einer Person, die vor einer Geburt erwerbslos war,
ohne Kinder zu betreuen, liegt somit ebenfalls nicht vor.
Auch eine Verletzung der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und
Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Diese garantiert zwar
den Eltern die Freiheit, über die Gestaltung des familiären
Zusammenlebens und die Form der Kinderbetreuung selbst zu entscheiden,
und verpflichtet den Staat, die Kinderbetreuung in der von den Eltern
gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern. Mit der Einrichtung von
Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von
Kindern jedoch bereits in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer
weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war
der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
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