§ 10 Abs. 3 SGB V schließt Kinder miteinander verheirateter Eltern von
der beitragsfreien Familienversicherung aus, wenn das Gesamteinkommen
des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist,
höher ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte
Einkommensgrenzen übersteigt. Durch die Regelung werden verheiratete
Elternteile bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen
gegenüber unverheirateten Elternteilen schlechter gestellt, da bei ihnen
ein solcher Ausschluss nicht erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits mit Urteil vom 12. Februar 2003 (1 BvR 624/01) entschieden, dass
die Ausschlussregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl.
Pressemitteilung Nr. 9/2003 vom 12. Februar 2003).
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet,
der wie die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5),
privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung,
dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der
gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien.
Ihre gegen die Ablehnung der Krankenkasse erhobene Klage blieb vor den
Sozialgerichten ohne Erfolg.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie
unbegründet ist. Das Bundesverfassungsgerichts hält damit an seiner
Rechtsprechung im Urteil vom 12. Februar 2003 fest, dass die
Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten
Elternteilen im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem
Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt. Die
Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften mit
Kind findet hier ihre Rechtfertigung nach wie vor in der Befugnis des
Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen.
Eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Versicherungs- und
Einkommenskonstellation auch auf Partner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft erstreckte, wäre für die Krankenkasse nicht
handhabbar. Für sie würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe
darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft
besteht, immer noch oder wieder besteht. Demgegenüber ist die Ehe ein
rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand. Die
punktuelle gesetzliche Benachteiligung der verheirateten Elternteile
durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen
der einkommensbezogenen Voraussetzungen ist hinzunehmen, weil sie - wie
das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 12.
Februar 2003 festgestellt hat - bei einer Gesamtbetrachtung der
gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt sind als Partner einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Während der Ehepartner, der Mitglied
der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem anderen Ehepartner, der
nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist,
beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Krankenversicherung vermitteln kann, ist eine solche Möglichkeit den
Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet. Zwar
kommt dieser Vorteil nicht den oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
gutverdienenden Ehegatten zugute. Für diese Gruppe wird der Ausschluss
der Familienversicherung der Kinder jedoch über die
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von
Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen, um
die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. An der verfassungsrechtlichen
Beurteilung hat sich durch das am 1. April 2007 in Kraft getretene
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung nichts geändert. Dadurch wird der Bund verpflichtet,
den gesetzlichen Krankenkassen als Abgeltung für versicherungsfremde
Leistungen Zuschüsse zu gewähren. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer wird der Bundeszuschuss jedoch nicht gezielt zur
Finanzierung der Familienversicherung verwendet, sondern fließt in den
allgemeinen Haushalt der Krankenkassen und führt daher im Ergebnis zu
einer alle Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen gleichmäßig
begünstigenden Ermäßigung.
Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der von den
Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 (2 BvL 1/06) zur
einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von
Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder. Diese verlangt die
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der
Krankenversicherungsbeiträge für die ca. 10 % privat versicherten
Kinder, trifft aber keine Aussage dazu, ob Kinder auch dann im System
der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert werden
müssen, wenn ein Elternteil mit einem Verdienst oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze, der das Einkommen des pflichtversicherten
Ehegatten überschreitet, nicht pflichtversichert ist.
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