Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine
Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
und hat die Aufgabe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der an ihr
beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine
Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Bis zum 31. Dezember 2001 stand nach der alten Satzung der VBL
Angehörigen beim Tod von Versorgungsrentenberechtigten ein Anspruch auf
Sterbegeld zu. Einen Sterbegeldanspruch hatten auch
Versorgungsrentenberechtigte beim Versterben ihrer Ehegatten und
Angehörige bei Versterben von verwitweten Versorgungsrentenberechtigten.
Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 stellte die VBL ihr
Zusatzversorgungssystem um. Im Zuge dessen wurde das Sterbegeld ab dem
Jahr 2002 stufenweise bis zu dessen gänzlichem Wegfall im Jahr 2008
abgebaut.
Der Beschwerdeführer war bei der VBL pflichtversichert. Seit 1999
bezieht er von ihr betriebliche Altersversorgung. Seine gegen die VBL
gerichtete Klage auf Feststellung, dass diese weiterhin zur
Sterbegeldzahlung nach der alten Satzung verpflichtet ist, hatte in
allen Instanzen keinen Erfolg.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er sieht sich durch den
stufenweisen Wegfall des Sterbegeldes in seinem Eigentumsrecht und
seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit verletzt. Es liege eine
unverhältnismäßige, echte Rückwirkung vor. Als Rentner habe man seine
Arbeitsleistung bereits vollständig erbracht und auf das über Jahrzehnte
unverändert gebliebene Sterbegeld vertraut. Der Wegfall des Sterbegeldes
ließe sich dann nicht mehr durch eigene Vorsorge auffangen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Regelung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der stufenweise
Wegfall des Anspruchs auf Sterbegeld in das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift oder am
Maßstab des allgemeinen Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen
ist. Der Wegfall des Sterbegeldes hat jedenfalls eine sogenannte unechte
Rückwirkung zur Folge. Denn es werden Sterbegeldansprüche für die
Zukunft genommen, die zwar an eine Versicherungszeit und damit an eine
Beitragszahlung sowie einen daraus resultierenden Versorgungsrentenbezug
anknüpfen, jedoch erst mit Eintritt des Todesfalls entstehen.
Die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung ist hier nicht
ausnahmsweise unzulässig. Zwar war ein Vertrauen in die jahrzehntelange
Tradition des Sterbegeldanspruchs durchaus berechtigt. Doch enthielt die
alte Satzung der VBL einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt, weshalb
die Inhaber der Anwartschaften mit einer Neuregelung rechnen mussten und
diese berücksichtigen konnten. Zudem ist in Anwartschaften von
vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Das Vertrauen auf
den Fortbestand von Sterbegeldanwartschaften ist deswegen nicht
schutzwürdiger als das mit der Regelung des stufenweisen Wegfalls
verfolgte Anliegen. Die Neuregelung dient der finanziellen
Konsolidierung der VBL und damit der Zukunftssicherung der
Altersversorgung für den öffentlichen Dienst, da ein erheblicher, die
Finanzierbarkeit der Altersversorgung infrage stellender Kostenanstieg
zu erwarten war. Zur Erreichung dieses Zwecks war die Abschaffung des
Sterbegeldes geeignet und erforderlich. Die Bestandsinteressen an den
Sterbegeldanwartschaften überwiegen auch nicht die Veränderungsgründe
des Satzungsgebers. Denn es war aufgrund der Übergangszeit von sechs
Jahren zumutbar, sich auf den Wegfall des Sterbegeldes einzustellen.
Eine völkerrechtsfreundliche Auslegung der Verfassung führt zu keinem
anderen Ergebnis. Aus Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
ergeben sich hier keine Anforderungen, die weiter reichen als
diejenigen, die nach dem Grundgesetz an eine Rückwirkung zu stellen
sind.
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