Die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Der bei der
Vergütungsfestsetzung anzusetzende Zeitaufwand des Betreuers ist in § 5
VBVG pauschal bestimmt. Danach wird der Stundenansatz allein nach der
Dauer der Betreuung und dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten
bemessen, d. h. ob dieser in einem Heim oder zu Hause lebt. Auf den
tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an. Der für die Betreuung
einer mittellosen Person ansetzungsfähige und damit vergütungsrelevante
Zeitaufwand ist gegenüber dem bei Betreuung einer bemittelten Person
geringer bemessen. Im ersten Fall ist die Vergütung aus der Staatskasse
zu entrichten, während der bemittelte Betreute selbst mit der
Betreuervergütung belastet wird.
Im Ausgangsverfahren ordnete das Betreuungsgericht für die vermögende
Betroffene eine vorläufige Betreuung an, die lediglich die
Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfasste
und nach rund sechs Monaten wieder aufgehoben wurde. Die Betroffene
legte gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung der
Berufsbetreuerin Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Betreuerin
tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als der Vergütung
pauschal zugrunde gelegt worden seien.
Das Landgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung
vorgelegt, ob die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht
mittellosen Betreuten, für die nur die Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet wurden, mit dem
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Wenn
die Aufgabenkreise derart beschränkt seien, entspreche der Zeitaufwand
nicht dem Zeitaufwand in den Fällen, in denen weitere Aufgabenkreise
angeordnet würden. Dies führe zu einer unangemessen hohen Belastung der
bemittelten Betreuten in der betreffenden Fallgruppe. Die Anzahl dieser
Betroffenen sei auch nicht so gering, dass die Ungleichbehandlung unter
dem Gesichtspunkt der dem Gesetzgeber bei Massenerscheinungen
zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis hinzunehmen wäre.
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat entschieden, dass die Vorlage
unzulässig ist, weil das Landgericht die Verfassungswidrigkeit der
Vergütungsregelung nicht hinreichend dargelegt hat. Soweit es ausführt,
dass die Grenze der bei Pauschalierungen im Einzelfall hinzunehmenden
Härte überschritten und daher eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes gegeben sei, fehlt es an einer zahlenmäßigen
Grundlage, die eine hinreichend sichere Feststellung zum Umfang des
betroffenen Personenkreises erlaubt. Auch die Annahme des Gerichts, dass
der Zeitaufwand bei Betreuungen, die nur die Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfassten, regelmäßig
geringer sei, als die in § 5 VBVG vorgesehenen pauschalen
Stundenansätze, ist nicht belegt.
Zudem setzt sich das Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen
auseinander. So geht es nicht darauf ein, dass Gebührenordnungen jeder
Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen und es der
Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse
überlassen ist, welchem Vergütungssystem in einer bestimmten Situation
der Vorrang zu geben ist. Ferner wird nicht die Frage erörtert, ob es
nicht verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, dass Vergütungspauschalen
auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangläufig dazu führen, dass
in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht
leistungsäquivalent ist. Soweit das Landgericht die Möglichkeit von
Ausnahmeregelungen für die betroffene Fallgruppe benennt, setzt es sich
nicht mit der Frage auseinander, wie sich derartige besondere
Abrechnungsmöglichkeiten mit dem Ziel des Gesetzgebers in Einklang
bringen lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem vorzusehen.
Schließlich befasst sich die Vorlage auch insoweit nicht mit der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, als das Landgericht die
Verfassungsmäßigkeit der höheren Zeitansätze für bemittelte Betreute
gegenüber denjenigen für mittellose Betreute bezweifelt. So hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das damit vom
Gesetzgeber verfolgte Ziel der Schonung der Haushaltskassen legitim ist
und er bei der Herabsetzung der Stundenansätze für mittellose Betreute
die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat.
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