Die in Baden-Württemberg lebenden Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Durchführung der für den
27. November 2011 geplanten Volksabstimmung über ein Gesetz zur Ausübung
von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das
Bahnprojekt Stuttgart 21.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie
unzulässig ist. Damit hat sich der mit der Verfassungsbeschwerde
verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur
vorläufigen Aussetzung der Volksabstimmung erledigt.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung
der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren
Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung
Baden-Württemberg rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil
mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,
§ 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht
geltend gemacht werden kann.
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf
Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte
Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb
unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn
verkündet ist.
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