Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute veröffentlichten
Beschluss entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner
Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur
Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit
dem Grundgesetz im Einklang steht.
Mit der Neufassung des § 100a StPO wurde der in Absatz 2 enthaltene
Katalog der Anlasstaten, die Voraussetzung für eine
Telekommunikationsüberwachung sind, systematisch neu geordnet; 19
Straftatbestände wurden gestrichen und mehr als 30 Straftatbestände neu
aufgenommen. Ferner wurden in § 100a Abs. 4 StPO Vorkehrungen zum Schutz
privater Lebensgestaltung geschaffen. Beim Vorliegen tatsächlicher
Anhaltspunkte dafür, dass aus der Telekommunikationsüberwachung allein
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt
würden, ist die Maßnahme unzulässig. Daraus gewonnene Erkenntnisse
dürfen nicht verwertet werden.
In § 101 Abs. 4 bis 6 StPO wird die Benachrichtigung der von verdeckten
Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen neu geregelt. Die Vorschriften
enthalten mehrere Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die
Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleiben oder
zurückgestellt werden darf. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmt, dass das
Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann,
wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten werden.
Die Neuregelung des § 160a StPO erfasst Ermittlungsmaßnahmen, in die
Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen
werden, und differenziert zwischen bestimmten Berufsgruppen. In Absatz 1
wird ein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und
funktionsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen, Strafverteidigern,
Abgeordneten und seit dem 1. Februar 2011 auch mit Rechtsanwälten
gewährleistet. Hinsichtlich aller Informationen, über die diesen
Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht
zustünde, gilt ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot.
Für alle anderen zur Zeugnisverweigerung berechtigten
Berufsgeheimnisträger, wie z. B. Ärzte, Steuerberater oder
Pressevertreter, sieht Absatz 2 dagegen vor, dass die
Ermittlungsbehörden im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen
das Bestehen eines Beweiserhebungs- und -verwertungsverbots zu prüfen
haben.
Die Beschwerdeführer in den miteinander verbundenen Verfahren erheben im
Wesentlichen folgende Rügen: Das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung sei - im Hinblick auf die Begrenzung der
Benachrichtigungspflicht nach § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO - wegen Verstoßes
gegen das Zitiergebot bereits formell verfassungswidrig. Durch die
Erweiterung des Straftatenkataloges des § 100a Abs. 2 StPO werde das
grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis ausgehöhlt. Außerdem
verletze die Regelung in § 100a Abs. 4 StPO das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung, da sie den Kernbereich privater
Lebensgestaltung nur für den Fall schütze, dass die
Telekommunikationsüberwachung ausschließlich aus diesem Bereich
Erkenntnisse bringe. Ferner verstoße die Ausgestaltung der
Benachrichtigungspflicht und ihrer Ausnahmen in § 101 Abs. 4 bis 6 StPO
gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Einige der
Beschwerdeführer, die als Ärzte bzw. publizistisch tätig sind, halten
die Differenzierung zwischen den Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und 2
StPO für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Ferner sehen
sie sich dadurch, dass sie von der in Absatz 1 privilegierten Gruppe der
Berufsgeheimnisträger ausgeschlossen werden, in ihrem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrer verfassungsrechtlich
geschützten Berufsfreiheit verletzt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung verstößt weder gegen das
verfassungsrechtliche Zitiergebot noch verletzen die angegriffenen
strafprozessualen Vorschriften die Beschwerdeführer in ihren
Grundrechten.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, dass ein
Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen muss,
das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt
wird. Es soll sicherstellen, dass sich der Gesetzgeber die Notwendigkeit
und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs bewusst macht und
greift nicht nur bei erstmaligen Grundrechtseinschränkungen ein, sondern
wird bei jeder erheblichen Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen
bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Der durch das
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführte §
101 Abs. 6 Satz 3 StPO, wonach das Gericht einem endgültigen Absehen von
der Benachrichtigung des von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen
zustimmen kann, verstößt nicht gegen das Zitiergebot. Zwar bezeichnet
das Gesetz nur das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) als
eingeschränkt, während die Eingrenzung der Mitteilungspflicht bei
Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung auch einen Eingriff in das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG)
darstellen kann. Die Neuregelung in §101 Abs. 6 Satz 3 StPO begründet
jedoch nur eine unerhebliche Gesetzesänderung im Vergleich zur
Vorgängerregelung.
2. Gegen die Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 100a Abs. 2 StPO
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der erweiterte Straftatenkatalog wahrt - mit Blick auf den mit der
Telekommunikationsüberwachung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in
das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis - den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber hat den Anlasstatenkatalog nicht in
verfassungswidriger Weise in die Bereiche der leichten und mittleren
Kriminalität hinein ausgedehnt. Er hat in den Katalog des § 100a Abs. 2
StPO nur Delikte neu aufgenommen, deren Begehung mit einer Höchststrafe
von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies allein
qualifiziert die Delikte zwar noch nicht als schwere Straftaten, bei
denen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG erst verhältnismäßig ist.
Gleichwohl ist die gesetzgeberische Einstufung der neu aufgenommenen
Straftatbestände als „schwer“ bei einer Gesamtschau, die insbesondere
die jeweils geschützten Rechtsgüter in den Blick nimmt, vertretbar. Denn
es handelt sich um Delikte, die - wie z. B. die Abgeordnetenbestechung -
entweder erheblich in die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner
Einrichtungen eingreifen oder die - wie z. B. die Verbreitung, der
Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften - in einschneidender
Weise die Rechtsgüter Privater beeinträchtigen.
3. Auch die durch § 100a Abs. 4 StPO geschaffenen Vorkehrungen zum
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der
Telekommunikationsüberwachung genügen sowohl auf der Erhebungsebene als
auch in der Auswertungsphase den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung ein zweistufiges Schutzkonzept
entwickelt, um den Betroffenen vor Eingriffen in den absolut geschützten
Kernbereich privater Lebensgestaltung zu bewahren.
§ 100a Abs. 4 Satz 1 StPO ordnet an, dass eine zielgerichtete Erhebung
kernbereichsrelevanter Daten unterbleibt. Kommt es dennoch ohne dass
dies im Vorfeld zu erwarten war zu einer Berührung des Kernbereichs, ist
in § 100a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 StPO eine Dokumentations- und
Löschungspflicht sowie ein Verwertungsverbot vorgesehen. Soweit schon im
Vorfeld erkennbar ist, dass ausschließlich der Kernbereich privater
Lebensgestaltung betroffen ist - so bei der Kommunikation mit Personen,
zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht wie z.B. engste
Familienangehörige, Geistliche oder Strafverteidiger - dürfen Maßnahmen
der Telekommunikationsüberwachung nicht durchgeführt werden.
Andererseits müssen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer -
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen aber nicht schon deshalb von
vornherein unterlassen werden, weil auch Tatsachen mit erfasst werden,
die auch den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berühren. Ein
entsprechendes umfassendes Erhebungsverbot würde die
Telekommunikationsüberwachung in einem Maße einschränken, dass eine
wirksame Strafverfolgung gerade im Bereich schwerer und schwerster
Kriminalität nicht mehr gewährleistet wäre. Der Schutz des Kernbereichs
privater Lebensgestaltung ist in diesen Fällen durch einen hinreichenden
Grundrechtsschutz in der Auswertungsphase sicherzustellen. Für den Fall,
dass bei einer Überwachungsmaßnahme Daten erfasst werden, die den
Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, bietet das in § 100a
Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Verwertungsverbot einen hinreichenden
Schutz in der Auswertungsphase.
4. Die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflichten in § 101 Abs. 4 bis
6 StPO hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls stand. Der
Anspruch auf Benachrichtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gehört
zu den wesentlichen Voraussetzungen effektiven Grundrechtsschutzes. Ohne
zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine
Unrechtmäßigkeit der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme noch etwaige
Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen.
Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht kann der Gesetzgeber in
Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter
vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu
beschränken. Bei der Strafverfolgung sind Ausnahmen von den
Benachrichtigungspflichten denkbar, wenn beispielsweise die Kenntnis des
Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass
dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne
Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr
überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil
durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen
gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde. Darüber hinaus
ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, vergleichbar strenge
Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, die nur
zufällig von einer Ermittlungsmaßnahme gegen einen Beschuldigten
betroffen sind und somit nicht Ziel des behördlichen Handelns sind. Eine
Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff
vielfach sogar vertiefen.
Die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
geänderten Vorschriften des § 101 Abs. 4 bis 6 StPO zur Einschränkung
der Benachrichtigungspflichten werden diesen verfassungsrechtlichen
Maßstäben gerecht.
5. Zudem verletzt die Regelung über den Schutz der
Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO die
Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Der Gesetzgeber war nicht
verpflichtet, den Anwendungsbereich des in § 160a Abs. 1 StPO normierten
absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbots - für Geistliche,
Strafverteidiger, Abgeordnete und seit dem 1. Februar 2011 für
Rechtsanwälte - auch auf die in Absatz 2 der Vorschrift genannten
Personengruppen zu erstrecken.
§ 160a Abs. 1 und Abs. 2 StPO bezweckt in Anlehnung an die in § 53 Abs.
1 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger
den Schutz des zu diesen bestehenden Vertrauensverhältnisses. Mit der
Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern
trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass das Grundgesetz dem
einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung
zuerkennt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt und damit auch
strafprozessualen Ermittlungen von vornherein entzogen ist: Soweit der
Gesetzgeber annimmt, dass der Kontakt zwischen einem Bürger und einem
Berufsgeheimnisträger typischerweise den unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung berührt, gewährt er absoluten Schutz vor einer
Erhebung, Verwendung oder Verwertung von Informationen (§ 160a Abs. 1
StPO). In allen anderen Fällen, in denen zwar ebenfalls eine besondere
Vertrauensbeziehung zwischen Bürger und Berufsgeheimnisträger besteht,
der Kernbereich privater Lebensführung zwar berührt sein kann, aus Sicht
des Gesetzgebers bei typisierender Betrachtung jedoch nicht notwendig
berührt ist, wird nur ein relativer Schutz gewährt (§ 160a Abs. 2 StPO).
Soweit bei dieser Personengruppe im Einzelfall der unantastbare
Kernbereich privater Lebensge-staltung tangiert wird, ist auch im
Bereich des § 160a Abs. 2 StPO von einer Unzulässigkeit der
Ermittlungsmaßnahme auszugehen.
Indem der Gesetzgeber das absolute Beweiserhebungs- und
verwendungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO auf wenige Ausnahmefälle
begrenzt, trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Verfolgung von
Straftaten hohe Bedeutung hat. Der Rechtsstaat kann sich nur
verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, dass
Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und
einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.
Bei den von § 160a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen rechtfertigen
jeweils besondere Gründe eine Privilegierung in Form eines absoluten
Beweiserhebungs und verwendungsverbotes: Für Geistliche in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger sowie für Strafverteidiger ergibt sich die
Rechtfertigung für den absoluten Schutz daraus, dass ihre Kommunikation
mit dem Beschuldigten eines Strafverfahrens typischerweise einen Bezug
zu Art. 1 Abs. 1 GG aufweist. Die Einbeziehung der Abgeordneten in §
160a Abs. 1 StPO kann sich hingegen auf eine ausdrückliche
verfassungsrechtliche Rechtfertigung stützen. Sie wird um der
Institution des Parlaments und seiner Funktionsfähigkeit willen gewährt.
Deshalb ordnet auch das Grundgesetz für Bundestagsabgeordnete ein
Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot an (Art. 47 GG).
Auch die gesetzgeberische Entscheidung, den absoluten Schutz des § 160a
Abs. 1 StPO auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine
Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf
Kammerrechtsbeistände auszudehnen, ist vor Art. 3 Abs. 1 GG noch zu
rechtfertigen. Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige
Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des
Rechtsstaats heben sie zwar noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der
lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten
Berufsgeheimnisträger heraus. Allerdings kann eine hinreichende
Rechtfertigung in dem Umstand gesehen werden, dass eine Differenzierung
zwischen Anwälten und Verteidigern aufgrund der Nähe der
Tätigkeitsfelder faktisch kaum möglich ist. Einem anwaltlichen
Beratungsverhältnis ist anders als dies etwa bei Steuerberatern der Fall
ist bei generalisierender Betrachtung die Option der Strafverteidigung
immanent. Daher ist es mit Blick auf den Menschenwürdebezug der
Strafverteidigung vertretbar, auch die nunmehr neu von § 160a Abs. 1
StPO erfasste Berufsgruppe der Rechtsanwälte an dem dort normierten
absoluten Schutz teilhaben zu lassen.
Von diesen privilegierten Berufsgruppen unterscheiden sich die von §
160a Abs. 2 StPO erfassten anderen Berufsgeheimnisträger in einer Weise,
die einen der Abwägung zugänglichen Schutz gegenüber
Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigt.
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