Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der Zeitschrift „Bunte“. Im
Reiseteil dieser Zeitschrift hatte sie im Jahre 2007 einen Artikel über
die Skiregion Arlberg veröffentlicht, der eine Landschaftsbeschreibung
enthält und über die Hotels und deren Eigentümer sowie über die große
Zahl prominenter Personen berichtet, die hier ihren Urlaub verbracht
haben oder regelmäßig verbringen. In diesem Zusammenhang findet auch die
Klägerin des Ausgangsverfahrens, Prinzessin Caroline von Hannover,
Erwähnung, die „jedes Jahr in Zürs Ski - meist mit Familie“ fahre, sich
unauffällig gebe und deshalb ihre Skier selbst trage. Ferner berichtet
der Artikel über das Mittagsbüffet auf der Terrasse eines bestimmten
Hotels, zu dem auch die „unauffällig auftretende Caroline im Skianzug“
anzutreffen sei.
Die Klage auf Unterlassung dieser die Klägerin betreffenden
Textveröffentlichungen war in beiden Instanzen erfolgreich. Die
Beschwerdeführerin sieht sich durch die zivilrechtliche Untersagung der
Wortberichterstattung in ihrem Grundrecht auf Meinungs- und
Pressefreiheit verletzt.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen, und die Sache an das
Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die streitgegenständlichen
Äußerungen fallen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen über die
Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist zwar nicht
vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in den
allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des
Zivilrechts haben die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite der
Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen
Abwägung gegenüber den Persönlichkeitsbelangen der Klägerin haben
zurücktreten lassen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet im Bereich der
Wortberichterstattung keinen so weitreichenden Schutz wie bei der
Veröffentlichung von Bildern. Es schützt nicht schon davor, überhaupt in
einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern bietet nur
in spezifischen Hinsichten Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der
Berichterstattung ankommt. Insoweit schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht freilich auch vor einer Beeinträchtigung der
Privat- oder Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, vor allem
ehrverletzenden Äußerungen. Außer unter dem Gesichtspunkt des Schutzes
am gesprochenen Wort bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber
keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem
Inhalt.
Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen
verfassungsrechtlich keinen Bestand, weil sie dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber der Meinungsfreiheit der
Beschwerdeführerin ein übermäßiges Gewicht einräumen. Zum einen
berücksichtigen sie nicht hinreichend, dass die streitgegenständlichen
Äußerungen nicht den Schwerpunkt des Artikels bildeten, sondern ihnen
nur eine illustrierende Bedeutung im Rahmen eines allgemeinen Berichts
über das Skigebiet Arlberg und sein Publikum zukam. Im Rahmen eines
solchen Berichts kann ein Informationsinteresse daran, dass die
Anziehungskraft der Gegend auf Prominente auch konkretisierend
mitgeteilt wird, nicht ohne weiteres verneint werden, zumal dadurch - im
Hinblick auf die Leitbildfunktion Prominenter - für die Leserschaft die
Frage nach Art und Ort der eigenen Urlaubsgestaltung angesprochen und
damit Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte
gegeben wird. Zum anderen sehen die Fachgerichte schon darin den
maßgeblichen Grund für das Überwiegen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin, dass der Bericht überhaupt
Informationen über ihren Urlaub enthält. Damit versäumen sie, den
Bericht als Ganzen zu betrachten, der die Klägerin und ihre
Urlaubsgewohnheiten nur am Rande erwähnt. Die ihre Person betreffenden
knappen Textpassagen berühren auch nicht ihre Intimsphäre, sondern
allein ihre äußere Privatsphäre. Dabei beschränken sich die weder
ehrenrührigen noch inhaltlich bestrittenen Informationen im Wesentlichen
auf Äußerlichkeiten, ohne hierbei konkrete Details zu Urlaubsort und
-zeit der Klägerin zu offenbaren.
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