Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Abweisung der Klage eines Telekommunikationsunternehmens bestätigt, das sich gegen eine sog. Frequenzverlagerung durch die Bundesnetzagentur gewandt hatte.
Die Klägerin bietet auf der Grundlage eines eigenen Funknetzes Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang an. Die dafür benötigten Funkfrequenzen im 2600-MHz-Band waren ihr seit dem Jahr 1999 zugeteilt worden; tatsächlich nutzt sie sie allerdings nur zu einem geringen Teil. Die Bemühungen der Klägerin um eine Verlängerung der schon am 31. Dezember 2007 ausgelaufenen und seither für sie nur noch übergangsweise verfügbaren Frequenznutzungsrechte blieben bislang erfolglos.
Im Februar 2006 entschied die Bundesnetzagentur nach vorheriger Anhörung der Marktteilnehmer, ehemals militärisch genutzte Frequenzen im 900-MHz-Bereich den beigeladenen Mobilfunknetzbetreibern E-Plus und O2 zuzuteilen. Das Frequenznutzungskonzept der Behörde sah vor, dass die beiden Mobilfunknetzbetreiber andere Frequenzen aus dem 1800-MHz-Band zurückzugeben hatten, deren Neuzuteilung alsdann einem Vergabeverfahren vorbehalten sein sollte. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass ihr bereits hinsichtlich der - von ihr als höherwertig erachteten - 900-MHz-Frequenzen ein Anspruch auf Teilnahme an einem diskriminierungsfreien Vergabeverfahren zustehe. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, bestimmte Funkfrequenzen zur Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs zwischen den vorhandenen vier deutschen Mobilfunknetzbetreibern einem oder mehreren von ihnen direkt zuzuteilen und erst im Austausch freigegebene - gleichwertige - Frequenzen einem Vergabeverfahren zuzuführen, kann mit den regulatorischen Zielen des Telekommunikationsgesetzes vereinbar sein. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen der Bundesnetzagentur erfüllt sind und ob sie ihr diesbezügliches Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, wurden durch die gewählte Verfahrensgestaltung hier jedenfalls keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Denn sie erfüllte in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen (abschließenden) Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Frequenzverlagerung nicht die Zuteilungsvoraussetzungen an sich, nachdem sie auch nicht ansatzweise ein eigenes Konzept für eine effiziente Nutzung der begehrten Frequenzen aus dem 900-MHz-Bereich entwickelt hatte.
BVerwG 6 C 2.10 - Urteil vom 26. Januar 2011
Vorinstanzen:
VG Köln, 11 K 5392/06 - Urteil vom 23. November 2007 -
OVG Münster, 13 A 424/08 - Beschluss vom 26. Mai 2009 -
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