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Pressemitteilung Nr. 8/2011 vom 17. Februar 2011


Erweiterung eines Betriebs im Außenbereich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute im Rechtsstreit um die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Bootslagerplatz am Ammersee die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger vermietet an einem Bootssteg, für den er eine Genehmigung hat, Boote und Liegeplätze für Boote; darüber hinaus hat er einen etwa 400 m nordwestlich des Stegs gelegenen Lagerplatz für Boote. Er erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Bootslagerplatz mit etwa zehn Liegeplätzen auf einem direkt am Ammersee liegenden Grundstück, das rund 50 m von dem Steg entfernt liegt. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB begünstigt sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünden dem Vorhaben die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen. Denn die Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB blende nur eine Beeinträchtigung, nicht aber ein Entgegenstehen der in der Vorschrift genannten Belange aus.

Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht dieser Auslegung nicht gefolgt. § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB bewirkt, dass die dort genannten öffentlichen Belange - zu denen der Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans gehört - den in Nr. 1 bis 6 näher umschriebenen Vorhaben schlechterdings nicht entgegengehalten werden können. Dafür sprechen der Wortlaut, die systematische Stellung und die Entstehungsgeschichte der Norm. Da der beantragte Bootslagerplatz aber nicht den räumlichen Zusammenhang mit dem Bootssteg wahrt und daher keine angemessene räumliche Erweiterung mehr darstellt, war die Klage im Ergebnis abzuweisen.

BVerwG 4 C 9.10 - Urteil vom 17. Februar 2011

Vorinstanzen:

VG München, M 11 K 03.6987 - Urteil vom 8. Dezember 2005 -

VGH München, 1 B 06.220 - Urteil vom 2. März 2010 -

Hinweis: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB lautet: Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: … 6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.


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