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Pressemitteilung Nr. 10/2011 vom 23. Februar 2011


Bundesrechnungshof darf Spitzenverband der Unfallversicherungsträger prüfen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Bundesrechnungshof berechtigt ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) zu prüfen.

Der beklagte DGUV ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er wurde vom Verwaltungsgericht verpflichtet, Erhebungen von Beauftragten des Bundesrechnungshofs über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung zu dulden, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte die Berufung des Beklagten Erfolg. Die Revision führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Bundeshaushaltsordnung dem Bundesrechnungshof das geltend gemachte Prüfungsrecht bereits dann einräumt, wenn mindestens ein Mitglied des Beklagten der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt. Dieses Normverständnis ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Regelung, eine uneingeschränkte und umfassende öffentliche Finanzkontrolle des Bundes zu gewährleisten. Dazu gehört nicht nur die Finanzkontrolle der Sozialversicherungsträger, die vom Bund Zuschüsse oder Garantien erhalten. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf die Verbände, denen solche Sozialversicherungsträger angehören und die von ihnen mitfinanziert werden. Hier erhalten zwei Mitglieder des Beklagten (Unfallkasse des Bundes, Eisenbahn-Unfallkasse) Bundeszuschüsse. Für ein weiteres Mitglied (Unfallkasse Post und Telekom) bestand bis Ende letzten Jahres eine Garantieverpflichtung des Bundes. Grundrechtsverletzungen kann der DGUV nicht geltend machen. Als Verband grundrechtsunfähiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, der Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, kann er nicht Träger von Grundrechten sein. Mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit ist das Prüfungsrecht vereinbar.

BVerwG 8 C 53.09 - Urteil vom 23. Februar 2011

Vorinstanzen:

VGH München, 12 BV 08.573 - Urteil vom 30. November 2009 -

VG München, M 17 K 06.3439 - Urteil vom 20. Dezember 2007 -


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