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Pressemitteilung Nr. 13/2011 vom 24. Februar 2011


Kosten einer künstlichen Befruchtung nur teilweise beihilfefähig

Bundesbeamte können nicht für sämtliche Kosten einer künstlichen Befruchtung eine Beihilfe beanspruchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte eine Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei einer Fertilitätsstörung, die eine Behandlung beider Partner erfordert. Er erhielt eine Beihilfe zu den Kosten seiner Behandlung, nicht aber zu den Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau, da diese als hessische Landesbeamtin selbst beihilfeberechtigt ist. Während allerdings das Bundesrecht eine Beihilfe nur für die Behandlung des jeweils Beihilfeberechtigten selbst vorsieht, gewährt das hessische Landesrecht Beihilfen zwar für die Behandlung beider Partner, jedoch nur dann, wenn die Ursache der Fertilitätsstörung in der Person des beihilfeberechtigten Landesbeamten liegt. Das Begehren des Klägers blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das für Bundesbeamte geltende Beihilferecht für die Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung im Wesentlichen auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist. Danach sind nur diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die die Behandlung des Beihilfeberechtigten betreffen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für die Behandlung des Ehepartners von dessen Dienstherrn nicht übernommen werden, weil im Einzelfall das für diesen maßgebliche Beihilferecht einen Anspruch nicht vorsieht. Der Normgeber der Bundesbeihilfevorschriften ist jedoch nicht verpflichtet, das sich aus der Anwendung des nicht auf das Bundesrecht und das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abgestimmten hessischen Landesrechts möglicherweise ergebende Defizit gegenüber dem Kläger auszugleichen, solange die Beihilfesysteme gleichwertig sind. Das ist hier der Fall.

BVerwG 2 C 40.09 - Urteil vom 24. Februar 2011

Vorinstanzen:

OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 10309/09 - Urteil vom 19. Juni 2009 -

VG Mainz, 6 K 142/08.MZ - Urteil vom 27. Oktober 2008 -


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