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Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 23. März 2011


Vergabe von Funkfrequenzen: Klage teilweise erfolgreich

Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte die Klage eines Mobilfunkunternehmens gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Klägerin ist eines der vier Unternehmen, die in Deutschland Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten. Die Netzbetreiber verfügen historisch bedingt über unterschiedliche Frequenzausstattungen. Im Bereich der Frequenzen unterhalb von 1 GHz, die sich aufgrund größerer Nutzreichweiten besonders für die Versorgung in der Fläche eignen, verfügte die Klägerin bislang nur über ein geringes Spektrum. Nachdem Frequenzen verschiedener Bereiche, darunter auch solche unterhalb von 1 GHz, verfügbar geworden waren, ordnete die Bundesnetzagentur die gemeinsame Vergabe dieser Frequenzen an, bestimmte als Verfahrensart die Versteigerung und legte detaillierte Durchführungsregeln fest.

Gegen diese Anordnungen erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage. Nach deren Abweisung fand im April und Mai 2010 das Versteigerungsverfahren statt. Als einzigem der vier Mobilfunkunternehmen gelang es dabei der Klägerin nicht, Frequenzen in dem von ihr begehrten Bereich unterhalb von 1 GHz zu erwerben. Mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht bezweckte sie, der umstrittenen Frequenzvergabe nachträglich die Grundlage entziehen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt bislang nicht vollständig aufgeklärt. Das betrifft zum einen die Frequenzknappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen Frequenzen, wurde nicht hinreichend festgestellt. Auch ist nicht genügend geklärt, ob und inwieweit auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt, auf dem die neu vergebenen Funkfrequenzen verwendet werden dürfen, in der Vergangenheit bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden sind. Eine dahingehende Feststellung hat regelmäßig wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Versteigerung das geeignete Verfahren für die Vergabe (auch) der nunmehr verfügbaren Frequenzen darstellt. Da das Bundesverwaltungsgericht die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen konnte, hat es die Sache an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

BVerwG 6 C 6.10 - Urteil vom 23. März 2011

Vorinstanz:

VG Köln, 21 K 7769/09 - Urteil vom 17. März 2010 -


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