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Pressemitteilung Nr. 23/2011 vom 24. März 2011


Keine Verpflichtung der Gemeinde Eching zur Rückabwicklung von Folgekostenverträgen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die beklagte Gemeinde Eching nicht zur Zurückzahlung von Geldbeträgen verpflichtet ist, die sie aufgrund städtebaulicher Verträge von den Klägern erhalten hat.

Die Beklagte stellte im Jahr 1980 einen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet Eching-Ost auf. Durch dessen zunehmende Ausnutzung - bis 1998 ca. zur Hälfte - kam es zu einer Überlastung des überörtlichen Verkehrsnetzes, insbesondere der Auffahrt von der Staatsstraße 2053 auf die Bundesautobahn A 9. Die Beklagte beschloss daraufhin, neues Baurecht nur einzuräumen, wenn sich die Bauinteressenten vertraglich zu einem Beitrag zum Bau eines Zubringers zur A 92 verpflichten. In der Folgezeit schloss die Beklagte mit etlichen Interessenten, u.a. mit den Klägern, städtebauliche Verträge ab.

Die Kläger sind Eigentümer bebauter Grundstücke im Gewerbegebiet Eching Ost. Um die Zustimmung der Beklagten zu einer Ausnahme vom Verbot zu erhalten, Einzelhandel zu betreiben, verpflichteten sie sich gegenüber der Beklagten, sich an den Kosten für die zusätzliche Straßenanbindung des Gewerbegebiets an die Bundesautobahn A 92 zu beteiligen. Nachdem die Beklagte ihre Zustimmung zu den Vorhaben der Kläger erteilt hatte, zahlten die Kläger die vereinbarten Beträge, forderten sie später aber wieder mit der Begründung zurück, die Verträge seien nichtig. Der Verwaltungsgerichtshof in München hat ihrer Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg: Die städtebaulichen Verträge sind wirksam. Die Beklagte durfte die Gewährung neuen Baurechts davon abhängig machen, dass sich die begünstigten Grundstückseigentümer (Neunutzer) an der Finanzierung des Zubringers beteiligen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zubringer, der das Gewerbegebiet Eching Ost mit der A 92 verbindet, auch den bisherigen Nutzern des Gewerbegebiets (Altnutzer) zugute kommt, die, weil sie bereits Baurecht hatten, an den Kosten nicht beteiligt werden können. Die Beklagte hat den Vorteil des Zubringers auch für die Altnutzer und sonstige Verkehrsteilnehmer nicht von den Neunutzern bezahlen lassen, sondern ihn dadurch abgegolten, dass sie in angemessenem Umfang eigene Finanzierungsmittel und einen Zuschuss des Freistaats Bayern eingesetzt hat.

BVerwG 4 C 11.10 - Urteil vom 24. März 2011

Vorinstanzen:

VGH München, 4 BV 07.1902 - Beschluss vom 16. November 2009 -

VG München, M 2 K 06.129 - Urteil vom 13. Februar 2007 -


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