Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Eilantrag eines Umweltschutzvereins und mehrerer privater Betroffener gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für den Weiterbau der Bundesautobahn A 100 in Berlin vom Autobahndreieck Neukölln bis zur Anschlussstelle Am Treptower Park stattgegeben. In einem gleichzeitig anhängigen Klageverfahren bestreiten die Antragsteller die Planrechtfertigung für das Vorhaben und machen darüber hinaus geltend, die Planfeststellung beruhe wegen Mängeln der Verkehrsprognose auf einer fehlerhaften Abwägung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zur Prüfung ihrer rechtlichen Einwände im Klageverfahren das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiege. Ein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung dieses Beschlusses sei nämlich nicht erkennbar. Der Antragsgegner habe selbst eingeräumt, dass der Beginn des baulichen Vollzugs nicht vor März 2012 vorgesehen sei. Angesichts dieses schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2010 absehbaren und der Öffentlichkeit durch Presseberichte - vom Antragsgegner unbestritten - als politische Beschlusslage in Berlin vermittelten Zeitraums von etwa 1¼ Jahren bis zum Vollzugsbeginn hätte es nahegelegen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses schon von Amts wegen behördlich auszusetzen, um so die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens entbehrlich zu machen.
BVerwG 9 VR 2.11 - Beschluss vom 31. März 2011
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