Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich auch Altlizenzinhaber der seit 2005 vorgeschriebenen Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu unterziehen haben.
Die Kläger waren Inhaber von Fluglizenzen für Privatpiloten. Nachdem sie sich weigerten, sich einer Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach Maßgabe des am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben zu unterziehen, wurden ihre Luftfahrererlaubnisse ganz bzw. teilweise widerrufen. Hiergegen wandten die Kläger ein, das Gesetz sei verfassungswidrig; es sei ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen und verletze sie in ihren Grundrechten. Die Neuregelungen enthielten auch keine Rechtsgrundlage dafür, von Piloten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung bereits im Besitz einer Fluglizenz gewesen seien, die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verlangen. Die gegen die Bescheide erhobenen Klagen sind in den Vorinstanzen jeweils ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 5. Mai 2010 mit bindender Wirkung festgestellt, dass die Neuregelungen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätten und dass die dort vorgesehene Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit von Privatpiloten nicht gegen Grundrechte oder gegen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips verstoßen. Der dort vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsüberprüfung müssten sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch Altlizenzinhaber unterziehen. Stellten sie keinen Antrag auf Überprüfung, verblieben Zweifel an ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, die die Luftfahrtbehörde zum Widerruf der Erlaubnis berechtigten. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei damit nicht verbunden.
BVerwG 3 C 20.10 und 24.10 - Urteile vom 14. April 2011
Vorinstanzen:
BVerwG 3 C 20.10:
VG Minden, 7 K 185/06 - Urteil vom 8. März 2007 -
OVG Münster, 20 A 971/07- Urteil vom 23. April 2008 -
BVerwG 3 C 24.10:
VG Arnsberg, 7 K 2608/06 - Urteil vom 30. August 2007 -
OVG Münster, 20 A 2921/07 - Urteil vom 16. Oktober -
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