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Pressemitteilung Nr. 41/2011 vom 25. Mai 2011


Baurecht für geplante A 14 Magdeburg-Schwerin im Abschnitt Wolmirstedt - Colbitz

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines Grundeigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für den Neubau eines Abschnitts der geplanten Autobahn A 14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin zwischen den Anschlussstellen Wolmirstedt und Colbitz abgewiesen.

Der Kläger hatte geltend gemacht, in seinem Grundbesitz lagerten wertvolle Bodenschätze (montmorillonit- bzw. bentonithaltige Tone und Quarzsande), die er aufgrund einer nach wie vor gültigen Abbaugenehmigung gewinnen wolle; mit Rücksicht darauf hätte eine andere Trassenführung gewählt werden müssen, bei der eine Inanspruchnahme seines Grundbesitzes vermieden werden könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Einwände des Klägers als nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte sei aufgrund der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen zu Recht davon ausgegangen, dass die Ablagerungen im Grundbesitz des Klägers nicht die erforderliche Qualität und Konsistenz haben, um als sog. grundeigene Bodenschätze im Sinne des Bundesberggesetzes eingestuft zu werden. Es liege auch kein Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, da eine dem Kläger im Jahr 1998 erteilte Abbaugenehmigung aufgrund einer ihr beigefügten Nebenbestimmung nach mehr als einjähriger Unterbrechung des Betriebs erloschen sei. Die vom Kläger beanstandete leichte Abweichung der planfestgestellten Trasse von der Vorzugsvariante des Raumordnungsverfahrens beruhe auf straßenbautechnischen Gründen und diene der Verringerung der Lärmbetroffenheit der Wohnbevölkerung naher Ortslagen. Dies sei nicht abwägungsfehlerhaft.

Die weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewordenen Klageverfahren betreffend diesen Abschnitt sind durch Klagerücknahme (BVerwG 9 A 10.10) und durch Vergleich (BVerwG 9 A 11.10 - siehe dazu Pressemitteilung Nr. 39/2011 vom 11. Mai 2011) beendet worden. Damit besteht für den Abschnitt der geplanten A 14 zwischen den Anschlussstellen Wolmirstedt und Colbitz nun Baurecht.

BVerwG 9 A 15.10 - Urteil vom 25. Mai 2011


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