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Pressemitteilung Nr. 47/2011 vom 15. Juni 2011


Kein Schadensersatzanspruch der Gemeinde wegen Fehlern des Finanzamts

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass einer Gemeinde kein Schadensersatzanspruch gegen das Land wegen Fehlern des Finanzamts bei der Gewerbesteuererhebung zusteht.

Die Gemeinde hatte einen Gewerbesteuerbescheid über ca. 350 000 € gegen ein steuerpflichtiges Unternehmen aufheben müssen, weil das zuständige Finanzamt - auf Anregung des Finanzgerichts - den Gewerbesteuermessbescheid wegen eines Adressierungsfehlers für nichtig erklärt hatte. Die auf Ersatz des Gewerbesteuerausfalls gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen.

Ein Anspruch ergebe sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Steuerrechtliche Vorschriften verliehen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheide. Diese Rechtslage verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht werde nicht verletzt. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG verbürge einer Gemeinde die Erträge aus der Gewerbesteuer, nicht die Steuer in einer bestimmten Höhe. Ein einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis ähnliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liege nicht vor, weil die Landesfinanzverwaltung mit ihrer Mitwirkung bei der Gewerbesteuererhebung eigene gesetzliche Kompetenzen ausübe.

BVerwG 9 C 4.10 - Urteil vom 15. Juni 2011


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