Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Greifswald den Bebauungsplan der Gemeinde Kramerhof, der eine weitere Ansiedlung großflächigen Einzelhandels und Erweiterung des Einkaufszentrums "Strelapark" in unmittelbarer Nähe zur Hansestadt Stralsund vorsieht, zu Recht für unwirksam erklärt hat, weil entgegen den Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern (LEP 2005) kein regionales Einzelhandelsentwicklungskonzept für den Standort vorliegt.
Die Antragsgegnerin ist kein zentraler Ort i.S.d. LEP 2005, so dass der vom Antragsteller, dem für Landesplanung zuständigen Ministerium, angegriffene Bebauungsplan gegen das in Nr. 4.3.2 (1) LEP 2005 enthaltene Konzentrationsgebot verstößt. Die in Nr. 4.3.2 (7) LEP 2005 vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Konzentrationsgebot sind schon deswegen nicht erfüllt, weil es bei Standortentscheidungen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen neben anderen Bedingungen einer interkommunalen Abstimmung der betroffenen Gemeinden in Form eines regionalen Einzelhandelsentwicklungskonzepts bedarf, das im vorliegenden Fall nicht vorlag. Ausnahmen von einer für die Gemeinden verbindlichen raumordnerischen Zielfestlegung mit Regel-Ausnahme-Struktur - wie hier das Konzentrationsgebot in Nr. 4.3.2 (1) LEP 2005 - dürfen von einer solchen, auf die Durchführung eines hinreichend bestimmten Verfahrens gerichteten Voraussetzung abhängig gemacht werden.
BVerwG 4 CN 4.10 - Urteil vom 22. Juni 2011
Vorinstanz:
OVG Greifswald, 3 K 27/07 - Urteil vom 29. März 2010 -
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